Tobias Hellmann

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UPDATE: 25. CORONA-BEKÄMPFUNGSVERORDNUNG

UPDATE vom 26.08.2021
Das Land Rheinland-Pfalz hat mit seiner heutigen Aktualisierung der Corona-Website die Unsicherheiten bezüglich der „25-Personen-Regelung“ beseitigt.
Unter Corona-Regeln im Überblick rlp.de in der Rubrik „Musik“ hat das Gesundheitsministerium verbindlich dargestellt, dass im Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Amateurmusik bei Teilnahme von bis zu 25 ungeimpften Personen zzgl. Geimpfter und Genesener KEIN Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden muss.
Beachten Sie bitte: Für ungeimpfte/ungenesene Personen gilt bei Proben im Innenraum generell die Verpflichtung zum negativen Test über einen sogenannten Antikörper-Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.

Das Land Rheinland-Pfalz hat eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung veröffentlicht, die ab dem 23. August 2021 gilt.

Sie beinhaltet für den Proben- und Auftrittsbetrieb unten stehende Regelungen (wir danken dem Landesmusikrat für die Zusammenfassung):

Veranstaltungen der professionellen Musik und Laienmusik/Amateurmusik (§ 3)

  • Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über dem Schwellenwert 35: 
    • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind mit bis zu 350 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmenden (Geimpfte und Genesene werden mitgezählt) möglich unter Wahrung 
      • des Abstandsgebots (in Einrichtungen mit einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden)
      • der Maskenpflicht (medizinische OP-Maske oder FFP2/KN95/N95), die entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen Sitz- oder Stehplatz einnehmen

·         der Pflicht zur Kontakterfassung

·         der Testpflicht nach §1 Abs. 9 

  • Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmenden (Geimpfte und Genesene werden mitgezählt) sind möglich unter Wahrung 
    • des Abstandsgebots (in Einrichtungen mit einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden)
    • der Maskenpflicht (medizinische OP-Maske oder FFP2/KN95/N95), die entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen Sitz- oder Stehplatz einnehmen
    • Die Maskenpflicht entfällt, soweit der Veranstalter die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 für alle Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer vorsieht. Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, das die Einhaltung der Vorgaben des Satzes 1 gewährleistet.
  • Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter dem Schwellenwert 35: 
    • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind mit bis zu 350 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmenden (Geimpfte und Genesene werden mitgezählt) möglich unter Wahrung 
      • des Abstandsgebots (in Einrichtungen mit einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden)
      • der Maskenpflicht (medizinische OP-Maske oder FFP2/KN95/N95), die entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen Sitz- oder Stehplatz einnehmen

·         der Pflicht zur Kontakterfassung

  • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen von mehr als 350 bis zu 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmenden (Geimpfte und Genesene werden mitgezählt) sind möglich, wenn die Höchstzahl der Personen, die sich zeitgleich in der jeweiligen Einrichtung aufhalten, auf die Hälfte der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl beschränkt ist. Es gelten
    • zur Zugangssteuerung eine Vorausbuchungspflicht
    • das Abstandsgebot (in Einrichtungen mit einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden)
    • die Maskenpflicht (medizinische OP-Maske oder FFP2/KN95/N95), die entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen Sitz- oder Stehplatz einnehmen
    • die Testpflicht nach § 1 Abs. 9
    • Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, aus dem sich insbesondere eine effektive Zugangssteuerung, eine tragfähige Bestimmung der maximalen Zuschauer- bzw. Teilnehmerzahl unter Berücksichtigung der konkreten Örtlichkeit sowie effektive Maßnahmen zur Kontrolle der Vorgaben.
  • Veranstaltungen im Freien, die in einem Stadion oder einer ähnlichen Örtlichkeit mit festen Sitz- oder Tribünenplätzen, sind mit mehr als 500 bis zu 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmenden (Geimpfte und Genesene werden mitgezählt) möglich, wenn die Höchstzahl der Personen, die sich zeitgleich in der jeweiligen Einrichtung aufhalten, auf die Hälfte der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl beschränkt ist. Es gelten
    • zur Zugangssteuerung eine Vorausbuchungspflicht
    • das Abstandsgebot (in Einrichtungen mit einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden)
    • die Maskenpflicht (medizinische OP-Maske oder FFP2/KN95/N95), die entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen Sitz- oder Stehplatz einnehmen
    • die Testpflicht nach § 1 Abs. 9
    • Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, aus dem sich insbesondere eine effektive Zugangssteuerung, eine tragfähige Bestimmung der maximalen Zuschauer- bzw. Teilnehmerzahl unter Berücksichtigung der konkreten Örtlichkeit sowie effektive Maßnahmen zur Kontrolle der Vorgaben.
  • Veranstaltungen im Freien, die auf einem abgrenzbaren Veranstaltungsort stattfinden, sind mit mehr als 500 bis zu 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmenden (Geimpfte und Genesene werden mitgezählt) möglich. Es gelten
    • zur Zugangssteuerung eine Vorausbuchungspflicht
    • das Abstandsgebot 
    • die Maskenpflicht (medizinische OP-Maske oder FFP2/KN95/N95), die entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen Sitz- oder Stehplatz einnehmen sowie in Bereichen, in denen es nicht zu Ansammlungen von Personen kommt
    • die Testpflicht nach § 1 Abs. 9
    • Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, aus dem sich insbesondere eine effektive Zugangssteuerung, Maßnahmen zur Abgrenzung des Veranstaltungsgeländes vom öffentlichen Raum, eine tragfähige Bestimmung der maximalen Zuschauer- bzw. Teilnehmerzahl unter Berücksichtigung der konkreten Örtlichkeit sowie effektive Maßnahmen zur Kontrolle der Vorgaben.

Probenbetrieb Laienmusik/Amateurmusik

  • Der Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist im Innenbereich und im Freien in Gruppen von bis zu 50 teilnehmenden Personen zulässig, wenn der Probenbetrieb von mindestens einer verantwortlichen Person angeleitet wird; geimpfte Personen und genesene Personen bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt (§ 15 Abs. 2). Es gelten
    • das Abstandsgebot (1,5 Meter)
    • im Innenbereich die Maskenpflicht (medizinische OP-Maske oder FFP2/KN95/N95), die entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen festen Platz einnehmen
    • die Pflicht zur Kontakterfassung 
    • im Innenbereich die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 für Tätigkeiten, die zu verstärktem Aerosolausstoß führen, wie beispielsweise Gesang oder Blasmusik (ausgenommen sind Kinder bis 14 Jahre oder Schülerinnen und Schüler oder geimpfte oder genesene Personen) 

Erläuterungen zur Testpflicht

§ 1 Abs. 9 der CoBeLVO regelt folgende Vorgaben zur Testpflicht:

Es muss vorliegen

  • ein PoC-Antigen-Test durch geschultes Personal (Schnelltest), der nicht älter ist 24 Stunden.
  • oder ein PoC-Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest), der vor Betreten der Einrichtung in Anwesenheit einer von dem Betreiber der Einrichtung beauftragten Person von der Besucherin oder dem Besucher durchzuführen ist
  • oder ein Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik), die vor nicht mehr als 48 Stunden vorgenommen wurde.

Der Betreiber der Einrichtung hat der Besucherin oder dem Besucher auf Verlangen das Ergebnis und den Zeitpunkt der Testung zu bestätigen. Für die Bestätigung des Testergebnisses des Schnelltests oder Selbsttests ist das der Verordnung als Anlage 1 beigefügte Formular zu verwenden. Das Formular finden Sie HIER zum Download.

Die Testpflicht gilt nicht für 

  • Kinder bis einschließlich 14 Jahre
  • oder Schülerinnen oder Schüler 
  • oder geimpfte oder genesene Personen.

Die gesamte Verordnung finden Sie unter https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/ . Alle Angaben sind ohne Gewähr.

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Eingeschränkte Erreichbarkeit nach der Sommerpause

Nach der Sommerpause der Geschäftsstelle wird es aufgrund personeller Umstrukturierungen vorübergehend zu einer eingeschränkten Erreichbarkeit kommen.

Vom 2. bis 13. August 2021 wird die Geschäftsstelle Montags und Mittwochs von 10 bis 14 Uhr erreichbar sein.

Ab dem 16. August 2021 ist die Geschäftsstelle bis auf Weiteres Montags bis Donnerstags von 10 bis 14 Uhr erreichbar.

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Gedenken an die Opfer der Flutkatastrophe

Unsere Gedanken und unser Mitgefühl sind bei den Menschen in den Katastrophengebieten. Sie sind bei den Menschen, die Kinder und Eltern, Verwandte und Freunde verloren haben, ihre Existenz, ihre Erinnerungen und das Gefühl von Sicherheit. Von jetzt auf gleich. Die wenigsten von uns können ermessen, was das bedeutet. Wir können und müssen versuchen, Hoffnung zu geben – jeder auf die Art, wie es ihm möglich ist. Das werden auch wir tun, als Verband, als Chöre, als Singende – als Menschen.

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AKTUELLE CORONA-BESTIMMUNGEN ZUM PROBEN- UND AUFTRITTSBETRIEB

Für den Proben- und Auftrittsbetrieb der Laien- und Breitenkultur gibt es erhebliche Erleichterungen, die in der 24. CoBeLVO und in ergänzenden Ausführungen des Ministeriums für Gesundheit und Wissenschaft dargelegt sind. Der Landesmusikrat Rheinland-Pfalz, dem wir an dieser Stelle für seine gute Informationspolitik in Corona-Fragen danken, hat diese Ausführungen an den Chorverband Rheinland-Pfalz weitergegeben. Wir bitten alle Chöre darum, trotz aller Lockerungen weiterhin Vorsicht walten zu lassen und sorgfältig abzuwägen, welche Standards zu Ihrem Chor passen, um Infektionsmöglichkeiten so gut wie möglich zu minimieren.

Hier nun die Information des Landesmusikrates:

Sehr geehrte Mitglieder des Landesmusikrats,

das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit hat zur aktuellen 24. Corona-Landesbekämpfungsverordnung im Hinblick auf die Musik erläuternde Hinweise gegeben, die folgende Regelungen konkretisieren:

  • Beim Auftrittsbetrieb/bei Konzerten der professionellen Musik als auch in der Breiten- und Laienkultur ist auf der Bühne kein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
  • Beim Probenbetrieb in der Breiten- und Laienkultur mit bis zu 25 Teilnehmenden (ohne Genesene und Geimpfte sowie ohne Kinder der anwesenden Hausstände bis einschließlich 14 Jahre) entfällt der Mindestabstand von 1,5 Metern.
  • Das Publikum kann bei Veranstaltungen in Gruppengrößen von bis zu 25 Personen ohne Einhaltung des Mindestabstands zusammensitzen.

Bitte lesen Sie hierzu auch die Erläuterungen des Ministeriums für Wissenschaft und Gesundheit:

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Für den Auftrittsbetrieb (sowohl professionelle Musik als auch der Breiten- und Laienkultur) sind in der 24. CoBeLVO keine besonderen Schutzmaßnahmen angeordnet. Die Musikerinnen und Musiker bzw. Sängerinnen und Sänger auf der Bühne dürfen sich bei Auftritten ohne Einhaltung eines Mindestabstands untereinander auf der Bühne aufhalten. Der Veranstalterin oder dem Veranstalter bleibt es gleichwohl unbenommen, strengere Schutzvorkehrungen durch ein eigenes Hygienekonzept anzuordnen.

Es ist aber zu berücksichtigen, dass für den Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur besondere Regeln gelten: Hier gibt es eine Personenzahlbegrenzung von 50 Personen, darüber hinaus gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 24. CoBeLVO, die Maskenpflicht (außer am Platz), die Pflicht zur Kontakterfassung sowie im Innenbereich bei aerosolgenerierenden Tätigkeiten (bspw. Gesang oder auch bei Blasinstrumenten) die Testpflicht (vgl. § 15 Abs. 2 der 24. CoBeLVO). Die Testpflicht entfällt für Geimpfte oder Genesene. Da Zusammenkünfte bis zu 25 Personen (ohne genesene Personen und geimpfte Personen sowie ohne Kinder der anwesenden Hausstände bis einschließlich 14 Jahre) ohne Einhaltung des Abstandsgebots zulässig sind (vgl. § 2 Abs. 1 der 24. CoBeLVO), müssen jedoch bei einer solchen Gruppengröße der gemeinsam Probenden die Abstände nicht eingehalten werden.

Allein für die Zuschauerinnen und Zuschauer von Kulturveranstaltungen gelten gemäß § 15 Abs. 1 und Abs. 3 der 24. CoBeLVO die Regelungen des § 3 der 24. CoBeLVO („Veranstaltungen“). Die danach jeweils anzuwendenden Regelungen sind davon abhängig, ob die Veranstaltung in geschlossenen Räumen oder im Freien stattfindet und wie viele Zuschauerinnen und Zuschauer daran teilnehmen. Bei allen Veranstaltungen in diesem Sinne gilt für die Zuschauerinnen und Zuschauer das Abstandsgebot des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 24. CoBeLVO. Grundsätzlich muss zwischen allen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Dies kann bei Veranstaltungen, bei denen Personen sitzen, so erfolgen, dass zwischen den Personen jeweils ein Sitzplatz frei bleibt und die Sitzplätze in den jeweiligen Reihen versetzt angeordnet werden („Schachbrett“). Zusammenkünfte von bis zu 25 Personen (ohne genesene Personen und geimpfte Personen sowie ohne Kinder der anwesenden Hausstände bis einschließlich 14 Jahre) sind von der Einhaltung des Abstandsgebots befreit (vgl. § 2 Abs. 1 der 24. CoBeLVO). Das bedeutet: Personen, die gemeinsam die Veranstaltung besuchen, dürfen bis zu dieser Gruppengröße zusammensitzen, ohne dass sie untereinander den Mindestabstand einhalten müssen. Zu anderen Personen außerhalb dieser gemeinsamen Gruppe muss der Mindestabstand hingegen beachtet werden. Eine gemeinsame (Voraus-)Buchung für das gemeinsame Sitzen ist nicht mehr erforderlich, wohl aber ein beabsichtigter gemeinsamer Besuch der Veranstaltung. Damit ist umgekehrt ausgeschlossen, dass die Veranstalterin oder der Veranstalter wahllos einzelne Besucherinnen und Besucher bis zu eine Gruppengröße von 25 Personen zusammen platziert.

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Mit freundlichen Grüßen und bitte bleiben Sie gesund

Peter Stieber                                    Etienne Emard
Präsident                                          Geschäftsführer

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Best Virtual Choir – Ready For Takeoff

Der Chorverband Rheinland-Pfalz sucht den besten virtuellen Chor. Die Chorvideos stehen ab sofort zur Abstimmung online.

Es ist eine durchaus anspruchsvolle Aufgabe, die der Musikrat des Chorverbands Rheinland-Pfalz den Chören gestellt hat: Im Zeitraum vom 15. März bis 10. Juni sollten die Chöre ein Musikstück in einem ansprechenden, ungewöhnlichen und unkonventionellem Videoformat produzieren. 14 Chöre aus elf Kreis-Chorverbänden im Chorverband Rheinland-Pfalz haben ihre Videos eingesendet und warten jetzt auf das Votum der strengsten Jury überhaupt: auf das Votum des Publikums.

Mit dabei sind:

Der Jugendchor Skylarks (Albiger Frühlingslerchen), ChorColores Heidesheim (Sängervereinigung 1886 Heidesheim am Rhein), der Chor Cantando Messerich 1990, die Tonart Hambuch, der Jugendchor No Limits (Musikforum Kastellaun), der PopCor kreuz&quer (in Gemeinschaft mit Cantiami), Choralis Mommenheim (MGV 1862 Mommenheim), Die neue Generation, der Chor Divertimento, canto al dente, das Frauenensemble Encantada, der Chor pianoforte der Kolpingsfamilie Kärlich, der MGV „Frohsinn“ Steinefrenz und die Singsations Westerwald (Choryfeen Staudt).

„Die Qualität der eingesendeten Bewerbungen hat uns total ‚geflasht‘. Unglaublich, welche Arbeit sich die Chöre im Chorverband Rheinland-Pfalz gemacht haben und damit zeigen, was sie können und was möglich ist“, freut sich der Vorsitzende des Musikrats, Marco Herbert. „Sich diese Videos anzuschauen ist durchweg ein Riesenspaß.“

Im Wettbewerb zum ‚Best Virtual Choir‘ sollen die drei sowohl musikalisch als auch visuell ansprechendsten Chorvideos prämiert werden. Eine hochkarätig besetzte Jury mit Astrid Vang-Pedersen, Carsten Gerlitz und Christoph Hiller wählt unter den eingegangenen Videos die drei Besten aus. Alle Videos stellen sich dann im Online-Voting auch nochmals der Abstimmung für den Sonderpreis des Publikums. Die Gewinnerchöre erhalten je einen Gutschein über 1.000, 500 oder 300 Euro für Coachings, Noten, technisches Equipment oder andere chorische Maßnahmen. Der Gewinnerchor der Publikumspreises erhält ein exklusiv geschriebenes Chorarrangement.

Das Voting

Das Voting ist ab sofort über diese Seite geöffnet: www.cv-rlp.de/best-virtual-choir-videos/
Jede Person, die an der Abstimmung teilnimmt, hat drei Stimmen, die sie vergeben kann. Eine Kumulierung der Stimmen auf einen Chor ist nicht vorgesehen.
Die Teilnahme an der Abstimmung ist nur einmal möglich.
Das Online-Voting endet am 24. Juni um 23:59 Uhr.

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Weitere Lockerungen für Chöre ab dem 18. Juni angekündigt

Wie Sie sicherlich mitbekommen haben, wurden bei der Pressekonferenz der Ministerpräsidentin Malu Dreyer am 9. Juni weitere Lockerungen für Chöre angekündigt:

Ab 18. Juni soll gelten

Bei einer stabilen Inzidenz unter 100:

  • Musizieren/Singen mit 30 Personen im Freien oder 10 Personen im Innenraum (mit Test)
  • Konzerte/Auftritte mit 250 Zuschauern im Freien oder 100 Zuschauern im Innenraum (mit Test)

Bei einer stabilen Inzidenz unter 50:

  • Musizieren/Singen mit 50 Personen im Freien oder 20 Personen im Innenraum (mit Test, vom Test ausgenommen Kinder unter 14 Jahre)
  • Konzerte/Auftritte mit 500 Zuschauern im Freien oder 250 Zuschauern im Innenraum (mit Test)

Ab 2. Juli soll gelten

Bei einer stabilen Inzidenz unter 100:

  • Musizieren/Singen mit 50 Personen im Freien oder 30 Personen im Innenraum (mit Test)
  • Konzerte/Auftritte mit 500 Zuschauern im Freien oder 350 Zuschauern im Innenraum (mit Test)

Bei einer stabilen Inzidenz unter 50:

  • Voraussichtlich zusätzlich möglich: Musizieren/Singen mit 50 Personen mit Test im Innenraum, Personenbegrenzung: 1 Person/10 m²

Zu den geltenden Abstandsregeln liegen uns leider zum derzeitigen Zeitpunkt keine weiteren Informationen vor, zumal das derzeit gültige Hygienekonzept ja immer noch nicht vorliegt. Dieses wurde von uns bei der Planstelle Corona im Gesundheitsministerium angefragt, da auch das Kultusministerium uns keine Auskunft geben konnte.

Wir bitten alle Vereine, sich bereits jetzt schon entsprechende Konzepte zu überlegen. Aber bitte denken Sie daran: solange die Vorgaben nicht schriftlich sind, haben wir keine Gewissheit, dass diese ab dem 18. Juni auch wirklich umgesetzt werden dürfen.

Wir empfehlen Ihnen, sich bereits jetzt schon mit Ihren Kommunalverwaltungen in Verbindung zu setzen und zu prüfen, ob Ihnen Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden können, in denen die Abstände eingehalten werden können. In einem Gespräch der Laienmusikverbände mit Frau Ministerpräsidentin Malu Dreyer im Mai wurde auch genau dieser Punkt angesprochen. Wir hoffen sehr, dass diese Information auch an die Kommunalverwaltungen weitergegeben wurde.

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Neue Informationen zum Transparenzregister

Lösung zur Gebührenbefreiung und Eintragungspflicht: Amateurmusikverbände begrüßen Erleichterungen für gemeinnützige Vereine

Die Eintragung in das Transparenzregister soll für Vereine zukünftig automatisch erfolgen. Ab dem Jahr 2024 ist kein Antrag für die Gebührenbefreiung mehr notwendig. Für 2021-2023 greift ein vereinfachtes Verfahren.

Die seit 2017 bestehende Beitragspflicht für die Verwaltung des Transparenzregisters, von denen viele Vereine erst kürzlich durch erstmaligen Versand einer Rechnung für die vergangenen Jahre erfuhren, wird verändert. Der Deutsche Bundestag beschloss in seiner gestrigen Sitzung am 10. Juni, das umstrittene Transparenzregister anzupassen.

Die rückwirkende Zahlungsaufforderung wird zwar nicht gestoppt, wir konnten allerdings folgende Ergebnisse erzielen:

  1. Für eine Übergangszeit bis 2023 soll es eine erleichterte Befreiung von der Zahlungspflicht geben;
  2. Ab dem Jahr 2024 soll ein Antrag für die Gebührenbefreiung nicht mehr notwendig sein.

Der Bundesmusikverband (BMCO), die Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände (BDMV) und der Deutsche Chorverband (DCV), die tausende gemeinnützige Musikvereine vertreten, hatten sich u.a. neben dem Deutschen Olympischen Sportbund, dem Bundesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement und dem Deutschen Kulturrat für eine Vereinfachung der bürokratischen Regelungen im Kontext des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG) eingesetzt.

Zentrales Anliegen war, eine automatische Eintragung in das Transparenzregister und eine vereinfachte Gebührenbefreiung für die vielen gemeinnützigen Vereine im Bereich der Amateurmusik zu erwirken. Die errungene Lösung bedeutet für die ehrenamtlich und vereinsgetragene Amateurmusik eine große Entlastung. Die automatische Eintragung in das Transparenzregister bedeutet für 14,3 Millionen Menschen im Bereich der Amateurmusik mehr Bürokratie-Abbau. Die Präsidenten Benjamin Strasser MdB (BMCO), Paul Lehrieder MdB (BDMV) und Christian Wulff (DCV) sowie Petra Merkel (MdB 2002-13 und Vizepräsidentin des DCV) begrüßten die Entscheidung des Deutschen Bundestags und das damit verbundene parteiübergreifende Signal: Amateurmusizieren braucht bürokratiearme Strukturen, damit die Amateurmusiklandschaft im Ehrenamt lebendig bleiben kann.

Weitere Informationen:

Das im Geldwäschegesetz §§ 18 ff verankerte Transparenzregister ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Register, in das seit dem 1. Oktober 2017 die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften einzutragen sind. Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, das am 26. Juni 2017 in Kraft trat. Für gemeinnützige Vereine (steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) galt ab dem Jahr 2020, dass sie durch Antrag davon befreit werden konnten, Gebühren für die Führung des Transparenzregisters an die Bundesanzeiger Verlag GmbH zu zahlen. Dazu waren viele Musikvereine seit Herbst 2019 aufgefordert worden. Der Bundesmusikverband Chor & Orchester e.V. (BMCO) hat sich daraufhin gemeinsam mit der Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände e.V. (BDMV) und dem Deutschen Chorverband e.V. (DCV) für eine Gebührenbefreiung eingesetzt.

Pressemitteilung des BMCO

Pressekontakt:
Dr. Stefan Donath I Geschäftsführung
Bundesmusikverband Chor & Orchester e.V.
Ortrudstraße 7 | 12159 Berlin
Tel: +49 (0) 30 – 609 807 81 – 46
E-Mail: donath@bundesmusikverband.de

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Chorverband Rheinland-Pfalz fordert einmal mehr machbare Perspektiven für die Chormusik von der Landesregierung ein

Foto: Frauenchor Dachsenhausen – SiLa

Das Präsidium des Chorverbands Rheinland-Pfalz begrüßt die Ernennung von Prof. Jürgen Hardeck zum neuen Staatssekretär für Kultur. „Diese Ernennung ist insbesondere für die Musikszene ein positives Signal“, so der Präsident des Chorverbands, Karl Wolff. „Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit!“

Kulturentwicklungsplan muss Grundlage für ein Kulturfördergesetz sein

Konstruktiv möchte der Chorverband die kulturpolitische Entwicklung des Landes begleiten. So sei zwar im Koalitionsvertrag kein Kulturfördergesetz verankert, letztlich sei aber der angestrebte Kulturentwicklungsplan zu begrüßen. „Der Kulturentwicklungsplan kann und muss eine solide Grundlage für ein späteres Kulturfördergesetz sein“, bewertet auch Marcus Heintel, Vorsitzender des Kreis-Chorverbandes Bernkastel-Wittlich, die Festlegung im Koalitionsvertrag positiv.
„Als eine der Fachbereichsvertretungen zahlreicher rheinland-pfälzischer Kulturinstitutionen bieten sich die Chorverbände in Rheinland-Pfalz gerne für den Bereich der Chorkultur als Dialogpartner in einem Fachgremium an.“ Die Verantwortlichen im Chorverband haben die Expertise und legen Wert darauf, aktiv am Planungsprozess beteiligt und miteinbezogen zu werden. Nicht zuletzt wäre dies ein deutliches Zeichen der Wertschätzung gegenüber der Amateurmusik. „Alles andere wäre ein fatales Signal für die Chorkulturschaffenden und generell für die Amateurmusik im Land“, bekräftigt Vizepräsident Tobias Hellmann die Erwartungshaltung an Landesregierung und Parlament.

Coronapolitik in Rheinland-Pfalz lässt jede praxisorientierte Perspektive vermissen

Als geradezu desaströs bewertet der Chorverband den augenblicklichen Status quo der Coronapolitik in Bezug auf den Probenbetrieb der Amateurmusik in Chor und Orchester. Diese lasse jede praxisorientierte, planbare Perspektive vermissen. „Fast gewinnt man den Eindruck, als soll der Neustart der Chorkultur bewusst verzögert werden“, zeigt sich Vizepräsident Tobias Hellmann deutlich verärgert. Die Nachbarländer haben bereits sinnvolle, pragmatische Lösungen erarbeitet. So sei beispielweise in Hessen der Probenbetrieb, auch im Innenbereich mit Hygienekonzept, Abstandsregeln und unter Einbeziehung der Ordnungsämter möglich. Voraussetzung sei dort lediglich, dass die Inzidenz eines Kreises entweder fünf Tage unter 50 oder 14 Tage stabil unter 100 liege. „Und dies ohne praxisferne Begrenzung der Personenzahl auf fünf oder maximal zehn Erwachsene, wie in Rheinland-Pfalz. Nur bei uns im Land soll erst noch ein ‚Modellprojekt für die Amateurmusik in Chören und Orchestern mit wissenschaftlicher Begleitung‘ starten. Das wurde bereits mehrfach angekündigt, aber nach wie vor fehlt die konkrete Ausgestaltung“, so Hellmann weiter. Es sei daher nicht verwunderlich, dass diese Ankündigung schlicht als Verzögerungstaktik wahrgenommen werde.

Der Chorverband Rheinland-Pfalz steht jederzeit als Gesprächspartner zur Verfügung

Bei einer landesweiten Inzidenz von mittlerweile deutlich unter 40, in vielen Landkreisen gar deutlich unter 30 und sogar 20, sei eine Öffnung für die Amateurmusik ganz sicher verantwortlich möglich, das aktuelle Verhalten der Landesregierung vollkommen unverständlich. „Wir fordern die Landesregierung nun dazu auf, wirklich machbare Perspektiven für die Chormusik aufzuzeigen – und damit ein deutliches Zeichen zu geben, dass man auch die Kultur der Amateurmusik im Land ernst nimmt und wertschätzt. Als Hilfestellung können die Konzepte der Landesregierungen in Hessen und auch Bayern dienen“, so der Appell des Chorverband-Präsidiums. „Der Chorverband Rheinland-Pfalz steht, wie bereits im letzten Jahr, erneut als Gesprächspartner zur Verfügung.“


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Nächster Online-Workshop am 8. Mai: Chor-Choreografie für Einsteiger

Ihr überlegt, mit einfachen Chor-Choreografien anzufangen – wisst aber nicht, wie? Dieser Workshop ist für Einsteiger in das Thema Chor-Choreografie gedacht! Wie motiviere ich meine Gruppe? Welche Schritte und Formationen eignen sich am Anfang? Womit können wir beginnen und welche Elemente sind einfach und haben trotzdem eine große Wirkung?

Und wie gehen wir damit um, wenn einige Chormitglieder nicht mitziehen?

Diese Fragen klären wir in diesem kurzweiligen Online-Workshop!

Dozentin für den Workshop am Samstag, dem 8. Mai ist Britta Adams, die viele sicherlich auch aus Präsenz-Workshops bereits kennen. Der Workshop findet online über Zoom statt, beginnt um 10:00 Uhr und dauert 3 Stunden.

Anmeldungen sind bis zum 6. Mai ausschließlich über unsere Veranstaltungs-Seite möglich:
https://workshops.cv-rlp.de

Jeder Teilnehmer erhält eine Teilnahmebescheinigung.

Kosten: 15,00 EUR

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Leistungssingen 2021 abgesagt!

Das Geschäftsführende Präsidium hat in Absprache mit dem Musikrat beschlossen, dass die für den 26. Juni 2021 geplanten Leistungssingen aufgrund der weiterhin unsicheren Situation hinsichtlich Corona und der Probemöglichkeiten abzusagen.

Die Chöre, die sich für die Teilnahme 2021 angemeldet hatten, wurden bereits informiert.

Alle Chöre, die 2020 und 2021 teilnehmen wollten, können sich bis zum 1. November 2021 für die Leistungssingen 2022 anmelden. Ihnen entstehen durch die Absagen keine Nachteile! Auch die Chöre, die 2022 „planmäßig“ teilnehmen wollen, melden sich bitte bis zum 1. November 2021 an.

Wir gehen davon aus, dass die Leistungssingen im kommenden Jahr stattfinden können. Der Termin ist für den 11. und 12. Juni 2022 geplant.

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