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Richtlinien für das Chor-Coaching

Richtlinien

  1. Das Chor-Coaching ist elementarer Bestandteil des Bildungsangebotes im Chorverband Rheinland-Pfalz. Die Schulung, Aus– und Fortbildung der Chöre, der Chorleiterinnen und Chorleiter auf stimmbildnerischem, stilistischem wie aufführungspraktischem Sektor wird durch diese Art von Bildungsmaßnahme in besonderem Maße gefördert. Neue Denkanstöße und musikalische Impulse werden angestrebt, um hier erlernte Inhalte in Module der Chorischen Stimmbildung, Probenmethodik und Didaktik bis hin zur Bühnenpräsenz zu übernehmen und zu übertragen. Hierzu zählen auch Textinterpretation, Literaturkunde und Chor in Bewegung (Aufzählung ist nicht abschließend). Jeder Chor kann nach eigenem Ermessen ein auf seine Bedürfnisse ausgerichtetes Chor-Coaching planen, beantragen und durchführen. Einzelunterricht entspricht nicht dem Grundgedanken des Chor-Coachings und ist daher nicht förderfähig.
  2. Offene Singen und ähnliche Werbemaßnahmen sind KEINE Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinien und können daher nicht als Chor-Coaching gefördert werden.
  3. Ein Chor kann pro Jahr Chor-Coaching im Stundenumfang von mindestens 3 bis maximal 12 Stunden beantragen. Eine Coaching-Maßnahme muss mindestens drei Stunden umfassen.
  4. Die Coaching-Maßnahmen sollen auf dem Gebiet des politischen Landes Rheinland-Pfalz durchgeführt werden.
  5. Die Dozenten*innen sind aus dem „Dozentenverzeichnis für das Chor-Coaching des CV RLP“ auszuwählen. Darüber hinaus kann der durchführende Chor nach Absprache mit dem Coaching-Beauftragten aus dem Musikrat eine*n Dozenten*in seiner Wahl bestimmen.
  6. Coaching durch den eigenen Chorleiter wird nicht anerkannt. (Ausnahme: Im Kalenderjahr 2021 werden Coaching-Maßnahmen mit dem eigenen Chorleiter anerkannt).
  7. Der CV RLP gewährt eine finanzielle Förderung für die Coaching-Maßnahmen. Hierbei werden nur die Stunden geleisteter Bildungsarbeit berücksichtigt, die von einem Dozenten gemäß Nr. 4 aktiv geleitet bzw. begleitet werden.
  8. Der Förderungs-Höchstsatz beträgt  maximal 75 Prozent der Honorare, die für die aktive Arbeit mit dem Chor anfallen, jedoch maximal 50 EUR je Zeitstunde Bildungsarbeit. Die endgültige Höhe der Förderung ist von der Zahl der genehmigten Maßnahmen abhängig.
  9. Das Chor-Coaching muss im beantragten Kalenderjahr durchgeführt werden, dabei ist die Terminierung so zu wählen, dass der am 15. Dezember des Jahres alle in Punkt 9) genannten Nachweise eingereicht werden können. Eine Übertragung von Genehmigungen in das nächste Kalenderjahr findet NICHT statt.
  10. Spätestens bis zum 15. Dezember des Kalenderjahres, in dem das Coaching stattgefunden hat, müssen folgende Nachweise unaufgefordert eingereicht werden:
    • Abschlussbericht des Chorleiters des antragstellenden Chores für jede Maßnahme einzeln;
    • Abrechnungsunterlagen, aus denen die von den Dozenten*innen geleistete Stundenzahl nachprüfbar ersichtlich ist, für jede Maßnahme einzeln;
    • Zahlungsnachweise über die an die Dozenten*innen gezahlten Honorare, für jede Maßnahme einzeln.

Gehen die Nachweise nicht vollständig und fristgerecht ein, entfällt der Förderanspruch.

Die Auszahlung der Förderungen erfolgt spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres.

  1. Anträge auf Chor-Coaching werden ausschließlich online gestellt:
    für das Jahr 2023: Antrag für Chor-Coaching in 2023
  2. Den Anträgen müssen die Verträge mit den Dozent*innen beigefügt werden. Hierzu ist der Mustervertrag des Chorverbandes zu verwenden (Honorarvertrag).
  3. Chor-Coaching-Anträge können jederzeit, aber immer VOR der beantragten Maßnahme gestellt werden. Die Anträge werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel beschieden.
  4. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht NICHT.

Stand: 1. August 2021

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