Am Wochenende 24./25. Juni 2023 findet die zum dritten Mal die chorverbandweite Aktion „Red Carpet Day“ statt – Chöre rollen dem Chorsingen den Roten Teppich aus.
Chöre, die im Rahmen dieser Aktion aktiv waren/sind, können hier einen Zuschuss abrufen.
Wir brauchen mindestens:
Mitgliedsnummer
Angaben zum Chor und zur Gemeinnützigkeit
Bankverbindung
Nachweis der vorbereitenden Öffentlichkeitsarbeit
Fotos der Aktivität mit „Rotem Teppich“
Der Chorverband Rheinland-Pfalz unterstützt seine teilnehmenden Mitgliedschöre nach den Aktionstagen mit einer finanziellen Zuwendung. Voraussetzung dafür ist eine vorbereitende Öffentlichkeitsarbeit rund um die Veranstaltung. “Ein um 18 Uhr erfolgter Spontanaufruf zur ‘offenen Chorprobe’ am selben Tag um 19 Uhr erfüllt die Anforderungen sicherlich nicht”, erläutern die Aktiven im Verband. Es ist wichtig, dass Promo-Material und Presseankündigungen sowie Bilder, die dann auch das Publikum zeigen, – also keine Stellfotos auf einem roten Teppich – und/oder Nachberichte mitgegeben werden, um den Zuschuss zu erhalten. Wenn diese Nachweise unzureichend sind, kann kein Zuschuss gezahlt werden.
Nutzen Sie bitte ausschließlich dieses Formular. Bitte KEINE E-Mails, Faxe oder Briefpost. Vielen Dank!
Aus gegebenem Anlass: Für Veranstaltungen, die NICHT am Wochenende 24./25. Juni 2023 durchgeführt wurden, wird KEIN Zuschuss gezahlt!
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Alles stimmte: Eine perfekte Betreuung durch Ars Musica Ochtendung, eine gute Organisation in der Halle, bestens aufgelegte, menschlich und fachlich harmonierende Juroren und nicht zuletzt sehr gut aufgelegte Chöre, die sich mit ihren Chorleitungen um die Prädikate „Leistungschor“, „Konzertchor“ und „Meisterchor“ bewarben.
Den Zuhörern und den Juroren Prof. André Schmidt (Löhnberg), Dr. Jens Röth (Löhnberg) und Alwin Michael Schronen (Tholey) machte es eine große Freude, endlich wieder einen Chorwettbewerb zu erleben, Musik „live“ zu hören – und nach zwei Jahren Corona-Pandemie dann gleich auf so hohem Niveau.
Wir freuen uns, dass in diesem Jahr nach langer Pause endlich wieder ein Leistungssingen stattfindet.
Am 11. Juni 2022 stellen sich in der Kulturhalle in Ochtendung 9 Chöre der Jury. Diese besteht aufgrund der neuen Regularien in diesem Jahr zum ersten Mal seit langer Zeit wieder ausschließlich aus „verbandsexternen“ Fachleuten, also Juroren, die keinem Gremium des Chorverbandes angehören.
Es sind dies:
Prof. André Schmidt (Vorsitz) Alwin Michael Schronen Dr. Jens Röth
Die beratende Funktion einer Jury-Supervisorin nimmt Waltraud Schmitt wahr.
Die Organisation vor Ort hat „Ars Musica“ Ochtendung übernommen. Wir bedanken uns schon an dieser Stelle ganz, ganz herzlich für die tolle Unterstützung!
Der Eintritt zur Veranstaltung ist frei!
Auftrittsbereitschaft
Auftrittszeit
Chor
Kategorie
10:40
10:50
Männerchor Plaidt
Meisterchor
11:00
11:10
Gemischter Chor „Cäcilia“ Dreikirchen e. V.
Konzertchor
11:20
11:30
MGV „Cäcilia“ Gackenbach 1899 e. V.
Meisterchor
11:40
11:50
MGV „Zufriedenheit“ Kausen
Meisterchor
12:00
12:10
MGV „Frohsinn“ Steinefrenz
Meisterchor
12:20
12:30
Männerchor Horbach
Leistungschor
14:20
14:30
MGV „Eintracht“ Rosenheim 1893 e. V.
Meisterchor
14:40
14:50
MGV „Germania“ 1883 Breitscheidt e. V.
Meisterchor
15:00
15:10
Männerchor Horbach
Konzertchor
15:20
15:30
Männerchor „Liederkranz“ Berod
Meisterchor
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Viele gemischte Chöre haben heute oft das Problem, dass sie zu wenige Männerstimmen haben, um 4-stimmige Literatur gut bewältigen zu können. Oft wird übersehen, dass es mittlerweile eine große Vielfalt an 3-stimmigen gemischten Chorwerken gibt, die qualitativ sehr gut sind und dabei natürlich auch toll klingen. Der Workshop mit Volker Hempfling möchte diese neue und unterhaltsame Literatur vorstellen. Beim praktischen Miteinander Singen werden die Workshop-Teilnehmer schnell erfahren, wie schön auch diese Chorsätze sind und klingen.
Volker Hempfling (*1944) studierte Kirchenmusik, Orchesterleitung, Orgel und Gesang in Herford und Köln. 1968 rief er die Kölner Kantorei ins Leben.
Von 1972 bis 1985 war er Domorganist und Kantor am Altenberger Dom und wirkte dort ferner von 1985 bis 1997 als Kirchenmusikdirektor und Leiter der Domkantorei. Von 1983 bis 1994 leitete er außerdem den Gürzenich-Chor Köln, 1985 wurde Volker Hempfling als Professor für Chorleitung an die Musikhochschule des Saarlandes berufen; 1993 in gleiche Position an die Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf.
Neben seiner intensiven Chorarbeit ist er ein international gefragter Gastdirigent und Dozent und wirkt regelmäßig als Juror bei bedeutenden Chorwettbewerben.
Ablauf: 09:30 Uhr: Anmeldung 10:00 Uhr: Workshop-Phase I 12:00 Uhr: Mittagessen 13:00 Uhr: Workshop-Phase II 14:30 Uhr: Kaffee 15:00 Uhr: Workshop-Phase III 16:00 Uhr: Ende
Teilnehmer: Engagierte Sänger/innen Chorleiter/innen Teilnahmegebühr: 20,00 Euro (incl. Getränke und Mittagessen) Überweisung der Teilnahmegebühr: Westerwaldbank, IBAN DE42 5739 1800 0017 3011 01Kontoinhaber „CV Rheinland-Pfalz, Region I“ Betreff: Workshop Volker Hempfling
Anmeldeschluss: 22. April 2022 *)
Fragen / Anmeldungen: Raimund Schäfer, Bergstraße 11a, 56412 Ruppach-Goldhausen, Tel. 0173/7251086, Mail: raimund.schaefer@cvrlp.de. Mario Siry, Vor der Kreuzwiese 14, 56412 Großholbach, Tel. 02602-9994574, Fax: 03212-1129730, Mail: mario.siry@t-online.de. *) mit der Anmeldung wird gem. DSGVO die Zustimmung zur Verwendung der personenbezogenen Daten bei Vorbereitung und Durchführung des Workshops und zur Nutzung von Bildaufnahmen erteilt Unter Berücksichtigung der geltenden Corona-Verordnung ist die Teilnahme nur unter Beachtung der „2-G-Plus Regel“ – also entweder Geimpft oder Genesen und getestet.
Volker Hempfling
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UPDATE: Das Land Rheinland-Pfalz hat die 31. Corona-Bekämpfungsverordnung veröffentlicht, die ab 4. März 2022 gilt.
Eine wichtige Änderung betrifft den Chorprobenbetrieb: Diese dürfen ab 4. März 2022 wieder unter 3G-Bedingungen stattfinden, der Zugang ist also für geimpfte, genesene oder negativ getestete Personen erlaubt.
Der Chorverband bleibt bei seiner Empfehlung, dass möglichst alle Teilnehmenden einer Chorprobe ungeachtet ihres Immunisierungsstatus‘ vor der Probe einen Test durchführen bzw. durchführen lassen.
Der Landesmusikrat Rheinland-Pfalz hat die Regelungen der aktualisierten CoBeLVO in einem Dokument zusammengefasst, das Sie hier zum Download finden. Wir bedanken uns sehr herzlich beim LMR, namentlich Geschäftsführer Etienne Emard und seinem Team, für diese aufwändige Arbeit.
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Die neue 28. Corona-Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz ist veröffentlicht. Der Landesmusikrat Rheinland-Pfalz hat dankenswerterweise eine Zusammenfassung für den Musikbereich erstellt.
Über die Landesverordnung hinaus gehend, empfehlen wir nach wie vor, dass sich auch genesene und geimpfte Personen vor jeder Probe freiwillig testen(„freiwilliges 2Gplus“)!
Die Regelungen dieser Verordnung sind immer von den Regelungen des bundesweiten Infektionsschutzgesetz abhängig, das weitere Einschränkungen gemäß der landesweiten Sieben- Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz vorgibt. Diesen täglich aktualisierten Wert finden Sie unter www.lua.rlp.de
1. Musik im Gottesdienst
Für Musik im Gottesdienst müssen Schutzmaßnahmen eingehalten werden, die sich aus den Infektionsschutzkonzepten der Religions- oder Glaubensgemeinschaften ergeben (§ 6 Abs. 2, Satz 2)
2. Musikunterricht an allgemeinbildenden Schulen
Der Musikunterricht an allgemeinbildenden Schulen wird geregelt über den „Hygieneplan für Schulen in Rheinland-Pfalz“ und dem „Leitfaden für musikpraktisches Arbeiten an der Schule“ (§ 14 Abs. 1, Satz 2)
Die Regelungen finden Sie hier: https://corona.rlp.de/de/themen/schulen-kitas/schule/
3. Außerschulischer Musikunterricht
Außerschulischer Musikunterricht ist im Innenbereich zulässig (§16 Abs. 5), wenn
Ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen (Kinder bis 3 Monate nach ihrem Vollendung ihres zwölften Lebensjahres und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können) sowie Minderjährige, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, teilnehmen. Letztere benötigen einen Testnachweis.
Es gilt die Maskenpflicht (soweit die Tätigkeit dies erlaubt). Die Maskenpflicht entfällt, wenn ein fester Platz eingenommen wird.
Bei einer landesweiten Sieben-Tage-Hospitalisierung-Inzidenz von über 6 gilt 2Gplus
Bei einer landesweiten Sieben-Tage-Hospitalisierung-Inzidenz von über 9 können weitere Schutzmaßnahmen zutreffen
4. Veranstaltungen der professionellen Musik und Breiten- und Laienmusik/Amateurmusik
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (§5 Abs. 1)
Ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen (Kinder bis 3 Monate nach ihrem Vollendung ihres zwölften Lebensjahres und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können) sowie Minderjährige, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, teilnehmen. Letztere benötigen einen Testnachweis.
Es gilt die Maskenpflicht, die entfällt, wenn ein fester Platz eingenommen wird oder beim Verzehr von Speisen und Getränken
Pflicht zur Kontakterfassung
Vorhalten eines Hygienekonzepts, dass die Einhaltungen der Vorgaben gewährleistet
Bei einer landesweiten Sieben-Tage-Hospitalisierung-Inzidenz von über 6 gilt 2Gplus
Bei einer landesweiten Sieben-Tage-Hospitalisierung-Inzidenz von über 9 können weitere Schutzmaßnahmen zutreffen
Veranstaltungen im Freien mit festen Sitzplätzen und Zutritt auf Basis einer Einlasskontrolle oder zuvor gekaufter Tickets (§5 Abs. 2)
Ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen (Kinder bis 3 Monate nach ihrem Vollendung ihres zwölften Lebensjahres und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können) sowie Minderjährige, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, teilnehmen. Letztere benötigen einen Testnachweis.
Es gilt die Maskenpflicht, die entfällt, wenn ein fester Platz eingenommen wird oder beim Verzehr von Speisen und Getränken
Pflicht zur Kontakterfassung
Vorhalten eines Hygienekonzepts, dass die Einhaltungen der Vorgaben gewährleistet
Bei einer landesweiten Sieben-Tage-Hospitalisierung-Inzidenz von über 6 gilt 2Gplus
Bei einer landesweiten Sieben-Tage-Hospitalisierung-Inzidenz von über 9 können weitere Schutzmaßnahmen zutreffen
Veranstaltungen im Freien ohne feste Sitzplätze und ohne Einlasskontrolle (§5 Abs. 3)
Maskenpflicht in Warte- oder Aufenthaltssituationen, bei denen nicht sicher der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann
Maskenpflicht entfällt beim Verzehr von Speisen und Getränken
Weitere Schutzmaßnahmen können durch die zuständige kommunale Verwaltung verordnet werden
5. Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienmusik/Amateurmusik
Der Probenbetrieb ist im Innenraum zulässig, wenn
Ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen (Kinder bis 3 Monate nach ihrem Vollendung ihres zwölften Lebensjahres und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können) sowie Minderjährige, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, teilnehmen. Letztere benötigen einen Testnachweis.
Es gilt die Maskenpflicht (soweit die Tätigkeit dies erlaubt). Die Maskenpflicht entfällt, wenn ein fester Platz eingenommen wird.
Bei einer landesweiten Sieben-Tage-Hospitalisierung-Inzidenz von über 6 gilt 2Gplus
Bei einer landesweiten Sieben-Tage-Hospitalisierung-Inzidenz von über 9 können weitere Schutzmaßnahmen zutreffen
Der Auftrittsbetrieb ist nach den Regelungen zu Veranstaltungen unter Punkt 4 dieses Infobriefs möglich.
6. Erläuterungen zur Testpflicht
§ 3 Abs. 5 der CoBeLVO regelt folgende Vorgaben zur Testpflicht:
Es muss vorliegen
ein PoC-Antigen-Test durch geschultes Personal (Schnelltest), der nicht älter ist 24 Stunden oder
ein PoC-Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest), der vor Betreten der Einrichtung in Anwesenheit einer von dem Betreiber der Einrichtung beauftragten Person von der Besucherin oder dem Besucher durchzuführen ist und vor nicht mehr als 24 Stunden durchgeführt wurde oder
eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik), die vor nicht mehr als 24 Stunden vorgenommen wurde.
Die gesamte Verordnung finden Sie unter https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/ .
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