Die neue 28. Corona-Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz ist veröffentlicht. Der Landesmusikrat Rheinland-Pfalz hat dankenswerterweise eine Zusammenfassung für den Musikbereich erstellt.
Über die Landesverordnung hinaus gehend, empfehlen wir nach wie vor, dass sich auch genesene und geimpfte Personen vor jeder Probe freiwillig testen („freiwilliges 2Gplus“)!
Die Regelungen dieser Verordnung sind immer von den Regelungen des bundesweiten Infektionsschutzgesetz abhängig, das weitere Einschränkungen gemäß der landesweiten Sieben- Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz vorgibt. Diesen täglich aktualisierten Wert finden Sie unter www.lua.rlp.de
1. Musik im Gottesdienst
- Für Musik im Gottesdienst müssen Schutzmaßnahmen eingehalten werden, die sich aus den Infektionsschutzkonzepten der Religions- oder Glaubensgemeinschaften ergeben (§ 6 Abs. 2, Satz 2)
2. Musikunterricht an allgemeinbildenden Schulen
- Der Musikunterricht an allgemeinbildenden Schulen wird geregelt über den „Hygieneplan für Schulen in Rheinland-Pfalz“ und dem „Leitfaden für musikpraktisches Arbeiten an der Schule“ (§ 14 Abs. 1, Satz 2)
- Die Regelungen finden Sie hier: https://corona.rlp.de/de/themen/schulen-kitas/schule/
3. Außerschulischer Musikunterricht
- Außerschulischer Musikunterricht ist im Innenbereich zulässig (§16 Abs. 5), wenn
- Ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen (Kinder bis 3 Monate nach ihrem Vollendung ihres zwölften Lebensjahres und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können) sowie Minderjährige, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, teilnehmen. Letztere benötigen einen Testnachweis.
- Es gilt die Maskenpflicht (soweit die Tätigkeit dies erlaubt). Die Maskenpflicht entfällt, wenn ein fester Platz eingenommen wird.
- Bei einer landesweiten Sieben-Tage-Hospitalisierung-Inzidenz von über 6 gilt 2Gplus
- Bei einer landesweiten Sieben-Tage-Hospitalisierung-Inzidenz von über 9 können weitere Schutzmaßnahmen zutreffen
4. Veranstaltungen der professionellen Musik und Breiten- und Laienmusik/Amateurmusik
- Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (§5 Abs. 1)
- Ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen (Kinder bis 3 Monate nach ihrem Vollendung ihres zwölften Lebensjahres und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können) sowie Minderjährige, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, teilnehmen. Letztere benötigen einen Testnachweis.
- Es gilt die Maskenpflicht, die entfällt, wenn ein fester Platz eingenommen wird oder beim Verzehr von Speisen und Getränken
- Pflicht zur Kontakterfassung
- Vorhalten eines Hygienekonzepts, dass die Einhaltungen der Vorgaben gewährleistet
- Bei einer landesweiten Sieben-Tage-Hospitalisierung-Inzidenz von über 6 gilt 2Gplus
- Bei einer landesweiten Sieben-Tage-Hospitalisierung-Inzidenz von über 9 können weitere Schutzmaßnahmen zutreffen
- Veranstaltungen im Freien mit festen Sitzplätzen und Zutritt auf Basis einer Einlasskontrolle oder zuvor gekaufter Tickets (§5 Abs. 2)
- Ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen (Kinder bis 3 Monate nach ihrem Vollendung ihres zwölften Lebensjahres und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können) sowie Minderjährige, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, teilnehmen. Letztere benötigen einen Testnachweis.
- Es gilt die Maskenpflicht, die entfällt, wenn ein fester Platz eingenommen wird oder beim Verzehr von Speisen und Getränken
- Pflicht zur Kontakterfassung
- Vorhalten eines Hygienekonzepts, dass die Einhaltungen der Vorgaben gewährleistet
- Bei einer landesweiten Sieben-Tage-Hospitalisierung-Inzidenz von über 6 gilt 2Gplus
- Bei einer landesweiten Sieben-Tage-Hospitalisierung-Inzidenz von über 9 können weitere Schutzmaßnahmen zutreffen
- Veranstaltungen im Freien ohne feste Sitzplätze und ohne Einlasskontrolle (§5 Abs. 3)
- Maskenpflicht in Warte- oder Aufenthaltssituationen, bei denen nicht sicher der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann
- Maskenpflicht entfällt beim Verzehr von Speisen und Getränken
- Weitere Schutzmaßnahmen können durch die zuständige kommunale Verwaltung verordnet werden
5. Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienmusik/Amateurmusik
- Der Probenbetrieb ist im Innenraum zulässig, wenn
- Ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen (Kinder bis 3 Monate nach ihrem Vollendung ihres zwölften Lebensjahres und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können) sowie Minderjährige, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, teilnehmen. Letztere benötigen einen Testnachweis.
- Es gilt die Maskenpflicht (soweit die Tätigkeit dies erlaubt). Die Maskenpflicht entfällt, wenn ein fester Platz eingenommen wird.
- Bei einer landesweiten Sieben-Tage-Hospitalisierung-Inzidenz von über 6 gilt 2Gplus
- Bei einer landesweiten Sieben-Tage-Hospitalisierung-Inzidenz von über 9 können weitere Schutzmaßnahmen zutreffen
- Der Auftrittsbetrieb ist nach den Regelungen zu Veranstaltungen unter Punkt 4 dieses Infobriefs möglich.
6. Erläuterungen zur Testpflicht
§ 3 Abs. 5 der CoBeLVO regelt folgende Vorgaben zur Testpflicht:
Es muss vorliegen
- ein PoC-Antigen-Test durch geschultes Personal (Schnelltest), der nicht älter ist 24 Stunden oder
- ein PoC-Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest), der vor Betreten der Einrichtung in Anwesenheit einer von dem Betreiber der Einrichtung beauftragten Person von der Besucherin oder dem Besucher durchzuführen ist und vor nicht mehr als 24 Stunden durchgeführt wurde oder
- eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik), die vor nicht mehr als 24 Stunden vorgenommen wurde.
Die gesamte Verordnung finden Sie unter https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/ .