Chorverband Rheinland-Pfalz

Gebührenbescheide des Transparenzregisters sorgen für Unsicherheit

UPDATE: Antrag auf Gebührenbefreiung gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 GwG auch online über die Internetseite des Transparenzregisters möglich

Zurzeit werden von der Bundesanzeiger Verlags GmbH wieder Gebührenbescheide des Transparenzregisters verschickt. Das führt zu Unsicherheiten bei den Vereinen. Zunächst das Wichtigste: Es handelt sich hier nicht um Abzocke! Diese Gebührenbescheide sind korrekt und legitim. Bereits in „Singendes Land“ 4/2019 hatten wir darüber berichtet.

Jetzt gibt es aber gute Neuigkeiten zu dem Thema:
Ist Ihr Verein gemeinnützig, können Sie den Antrag auf Befreiung von der Gebühr stellen.

Allerdings gilt diese Befreiung nicht rückwirkend, das heißt, die in Rechnung gestellten Gebühren für die Jahre 2017-2020 müssen auf jeden Fall bezahlt werden.

Aufgrund der massiven Proteste des Deutschen Chorverbands und anderer Verbände wurde im § 24 Abs. 1 Satz 2 Geldwäschegesetz eine Ausnahmeregelung geschaffen. Für gemeinnützige Einrichtungen – Vereinigungen nach § 20 GwG, die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung verfolgen – ist nunmehr auf Antrag gesetzlich eine Gebührenbefreiung vorgesehen. Dafür wurde die Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) geändert.

Da eine rückwirkende Befreiung für vor dem Jahr der Antragstellung liegende Gebührenjahre nicht möglich ist, empfehlen wir den Antrag auf Gebührenbefreiung sofort zu stellen. Dies gilt auch für denn Fall, dass noch kein aktueller Gebührenbescheid des Bundesanzeiger-Verlags vorliegt.

Bitte beachten Sie, dass die Gebührenbefreiung nur für die Vereine möglich ist, die einen gültigen Gemeinnützigkeitsbescheid des Finanzamts nachweisen können.

Bitte beachten Sie ebenfalls, dass der Chorverband Rheinland-Pfalz die Gebühr für die Vereine nicht übernimmt, auch wenn ein entsprechender Hinweis in dem Bescheid dies vermuten lässt. Bitte werden Sie hier tätig und überweisen Sie die Gebühr, um zusätzliche Mahngebühren zu vermeiden!

Antragstellung

Nach § 4 Abs. 1 S. 1 TrGebV kann ein Antrag auf Gebührenbefreiung nur in einer von der registerführenden Stelle vorgegebenen elektronischen Form gestellt werden. Aus diesem Grund können die Anträge auf Gebührenbefreiung nur online über die Webseite des Transparenzregisters gestellt oder elektronisch an die Adresse
gebuehr@transparenzregister.de übermittelt werden. Der Schriftverkehr auf dem Postweg ist ausgeschlossen.

Möchten Sie den Antrag auf Gebührenbefreiung online über die Webseite www.transparenzregister.de stellen, ist dort vorher eine Registrierung notwendig. Den Antrag finden Sie dann unter der Option „Antrag gem. §24 Abs. 1 Satz 2 GwG“.

Die Anmeldung auf der Internetseite ist datensicher. Eine verschlüsselte Übertragung der notwendigen Informationen und Nachweise wird ermöglicht und vom Transparenzregister auch gegenüber der E-Mail-Variante bevorzugt.

Folgende Unterlagen müssen Sie dem Antrag zur Gebührenbefreiung beigefügen:

  • ein formloses Antragsschreiben – hier ist die genaue Bezeichnung des Vereins absolut erforderlich
    (–> nur bei Antragstellung per E-Mail)
  • Auszug aus dem Vereinsregister als Nachweis der Handlungsberechtigung des Antragstellers
    (–> sowohl bei der Online-Antragstellung als auch bei der Antragstellung per E-Mail)
  • Nachweis über die Identität des Antragstellers, z. B. ein Scan des Personalausweises oder Reisepasses
    (–> sowohl bei der Online-Antragstellung als auch bei der Antragstellung per E-Mail)
  • Nachweis über die Gemeinnützigkeit durch einen aktuell gültigen Freistellungsbescheid des Finanzamtes gemäß der §§ 52-54
    (–> sowohl bei der Online-Antragstellung als auch bei der Antragstellung per E-Mail)
  • Bevollmächtigung eines Anwalts, wenn ein Anwalt damit beauftragt wird, den Antrag auf Gebührenbefreiung zu stellen
    (–> nur bei Antragstellung per E-Mail)

Laufzeit der Gebührenbefreiung

Die Gebührenbescheide werden eine Mitteilung enthalten, wie lange die Gebührenbefreiung für das Transparenzregister für den jeweiligen Verein gültig ist. Grundlage dafür ist die Gültigkeitsdauer des mit dem Antrag zusammen eingereichten Freistellungsbescheids vom Finanzamt.

Sobald die Gebührenbefreiung abgelaufen ist, muss ein neuer Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt werden. Diesem neuen Antrag auf Gebührenbefreiung müssen dann auch wieder die aktuellen Unterlagen, wie z.B. der Freistellungsbescheid vom Finanzamt, beigefügt werden.

Weitere Informationen

Für Fragen beim Prozess der Registrierung bietet das Transparenzregister eine Telefonhotline 0800 1234337, die erfahrungsgemäß lange Wartezeiten hat.