CANDORO 2023 – Termine stehen fest

Das CANDORO-Chorfestival des Leistungssingens wird stattfinden am 


Wochenende 7./8. Oktober 2023 (in Verbindung mit „Let’s SING!“)

 

Wahl-Pflichtstücke

Der Musikrat hat die Wahl-Pflichtstücke für das Konzert- und Meisterchorsingen 2023 festgelegt. 

Diese sind unter https://www.cv-rlp.de/wahl-pflichtwerke-fuer-candoro-2023/ veröffentlicht. 

Die Wahl-Pflichtstücke der Jahre 2020, 2021 und 2022 sind NICHT mehr gültig. 

Anmeldung

Die Anmeldung zu den Leistungssingen erfolgt online unter https://www.cv-rlp.de/musikalische-bildung/leistungssingen/

Anmeldefrist

Die Anmeldung für die Veranstaltung am 7./8. Oktober 2023 muss bis 1. Mai 2023 vorliegen. 
Später eingehende Anmeldungen werden generell nicht mehr akzeptiert. 

Ihre Ansprechpartner:

Tobias Hellmann, Geschäftsführung (geschaeftsstelle@cvrlp.de)

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RED CARPET DAY – der Zweite!

Red Carpet Day 2022 – der Zweite – vom 16. bis 25. September

Der Chorverband Rheinland-Pfalz bittet die Chöre in dieser Septemberwoche nochmals: „Rollen Sie der Chormusik den roten Teppich aus! Machen und zeigen Sie Ihren gemeinsamen Aktionstag mit Gästen und dem Publikum.“

Die Hürde zur Teilnahme an einem gemeinsamen Singen soll niederschwellig sein. Mit bekannten Volksliedern lassen sich die Mitmenschen leicht zu einem offenen, gemeinsamen Singen motivieren. Auch ein Zusammenschluss oder die Kooperation mit anderen musiktreibenden Vereinen ist erwünscht. „Nehmen Sie Videos auf, machen Sie Fotos zeigen Sie Ihre gemeinsamen Aktionen vor Ort die auch gerne über soziale Medien wie YouTube oder Facebook verbreitet werden können.“

Erneut unterstützt der Chorverband Rheinland-Pfalz seine teilnehmenden Mitgliedschöre mit einer finanziellen Zuwendung. Voraussetzung dafür ist, dass die Veranstaltung so geplant war, dass Öffentlichkeit hergestellt werden konnte. Ein um 18 Uhr erfolgter Spontanaufruf zur „offenen Chorprobe“ am gleichen Tag um 19 Uhr fällt sicherlich nicht darunter 🙂

Zwingend erforderlich bei der Zuschussbeantragung ist Bildmaterial, das auch das Publikum zeigt, also keine reinen Chorfotos.

Der Zuschuss kann – ausschließlich online – hier abgerufen werden:

RED-CARPET DAY 2022 – Zuschuss hier abrufen – Chorverband Rheinland-Pfalz (cv-rlp.de)

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„Chor Offroad“ – Neue Wege in der Chormusik


Chorleiterkongress nicht nur für Chorleiter, am 10. September im WBZ Ingelheim.
Ein hochkarätiges Dozententeam vermittelt in Workshops die Themen ‚Konzertdesign‘ und ‚Offene Singen‘, auch für ambitionierte, aktiv singende Menschen.

Der Chorkongress 2022 findet in der Musikschule im WBZ Ingelheim statt. Das Dozententeam mit Astrid Vang-Pedersen und Markus Detterbeck wird am 10. September, in der Zeit von 9.00 Uhr bis ca. 15.00 Uhr, die Chormusik neu thematisieren und – wie der Titel schon sagt – auf neue Wege führen. Abseits bekannter Straßen, eben ‚Offroad‘.

Der Chorkongress steht sowohl für Chorleitende als auch für ambitioniert Singende offen. Kurz: für alle an Chormusik Interessierte, die sich weiterbilden wollen und bereit sind, Neues zum Thema zu erfahren.

Dozentin Astrid Vang-Pedersen beeindruckte bereits zum Landes-Chorfest 2019 in Mainz sowohl das Publikum als auch die teilnehmenden Ensembles mit dem von ihr ‚designten‘ Abschlusskonzert. Das ‚Konzert-Design‘ ist ein umfassender Ansatz zur Gestaltung packender, bewegender, besonderer Chorkonzerte.

Markus Detterbeck meint: „Wenn einer alleine singt, ist das einzigartig. Wenn viele zusammenklingen, ist das ein echtes Erlebnis!“ ‒ Ein gut angeleitetes offenes Singen –beispielsweise im Rahmen eines Konzerts oder als Programmpunkt während eines Chorfestivals – ermöglicht allen Teilnehmenden unvergessliche gemeinsame musikalische Momente.

Die Tagesgebühr zum Workshop beträgt für Choraktive und Chorleitende aus Mitgliedschören im CV RLP 20,00 Euro, für Nicht-Mitglieder 30,00 Euro und versteht sich inklusive Verpflegung. Interessierte Personen können sich ab sofort über das neue Veranstaltungsportal des Chorverbands Rheinland-Pfalz unter workshops.cv-rlp.de anmelden. Veranstaltungsort ist das Weiterbildungszentrum Ingelheim, Fridtjof-Nansen-Platz 3.

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Sommerpause der Geschäftsstelle

Das Team der Geschäftsstelle macht Urlaub .

In der Zeit vom 25. Juli bis 5. August 2022 bleibt die Geschäftsstelle geschlossen.

In dieser Zeit können Ihre Anliegen nicht bearbeitet werden.

Wir freuen uns, ab dem 8. August 2022 wieder für Sie da zu sein.
Haben Sie eine schöne Sommerzeit und bleiben Sie gesund!

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KEINE EINSCHRÄNKUNGEN IM CHORBETRIEB

Seit dem 3. April 2022 gelten für den Chorbetrieb grundsätzlich keine coronabedingten Beschränkungen mehr, weder für Proben noch für Auftritte.

Als Chorverband empfehlen wir nach wie vor die freiwillige Testung.

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#staywithukraine

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Aktuelle Corona-Bestimmungen für den Musikbereich ab 4.3.2022

UPDATE: Das Land Rheinland-Pfalz hat die 31. Corona-Bekämpfungsverordnung veröffentlicht, die ab 4. März 2022 gilt.

Eine wichtige Änderung betrifft den Chorprobenbetrieb: Diese dürfen ab 4. März 2022 wieder unter 3G-Bedingungen stattfinden, der Zugang ist also für geimpfte, genesene oder negativ getestete Personen erlaubt.

Der Chorverband bleibt bei seiner Empfehlung, dass möglichst alle Teilnehmenden einer Chorprobe ungeachtet ihres Immunisierungsstatus‘ vor der Probe einen Test durchführen bzw. durchführen lassen.

Der Landesmusikrat Rheinland-Pfalz hat die Regelungen der aktualisierten CoBeLVO in einem Dokument zusammengefasst, das Sie hier zum Download finden. Wir bedanken uns sehr herzlich beim LMR, namentlich Geschäftsführer Etienne Emard und seinem Team, für diese aufwändige Arbeit.

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Ergebnisse „Best Virtual Choir“

Wir freuen uns, nach langer Zeit heute endlich die Ergebnisse des Wettbewerbs „Best Virtual Choir“ bekannt zu geben.
Die Jury – bestehend aus Carsten Gerlitz, Christoph Hiller und Astrid Vang-Pedersen – beurteilte die Chöre in den Kategorien „Musik“ und „Video“ mit jeweils 15 Punkten, maximal konnte also jeder Chor 30 Punkte erreichen.

Bei der Jury-Wertung gab es folgende Preisverteilung:

1. Preis:
Jugendchor „No Limits“ (Musikforum Kastellaun) – 28 Punkte

2. Preis
Frauenensemble Encantada – 27,67 Punkte

3. Preis
Chor Divertimento – 23,67 Punkte

Den Publikumspreis im Public Voting erhalten die Damen von

Singsations Westerwald

Wir gratulieren den Preisträgern und bedanken uns für das großartige Engagement beim Erstellen der Videos!

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26. Corona-Bekämpfungsverordnung (gültig ab 12.09.2021)

Die rheinland-pfälzische Landesregierung hat eine neue Verordnung zur Bekämpfung der Ausbereitung des Corona-Virus veröffentlicht.

Der Landesmusikrat Rheinland-Pfalz (dem wir für diese Arbeit herzlich danken möchten) hat die Regelungen für den Bereich der Musik zusammengefasst; diese Zusammenfassung finden Sie hier:

26. CoBeLVO RLP – Zusammenfassung der Regelungen für die Musik

Die vollständige Landesverordnung finden Sie hier:

26. CoBeLVO RLP – vollständiger offizieller Verordnungstext

In eigener Sache:
Vermehrt wurden wir gefragt, warum der CV RLP auch von den geimpften/genesenen Chormitgliedern einen Test vor der Chorprobe „verlange“.

Dazu stellen wir klar:
Wir fordern dies nicht. Wir empfehlen es nur. Nach wie vor sind ausschließlich die Regelungen und Anforderungen der amtlichen Verordnungen verbindlich.
Dennoch: Auch wenn es nirgendwo eine 100prozentige Sicherheit gibt und geben kann, halten wir unsere Empfehlung in Anbetracht der sich weiterentwickelnden Forschungslage für gerechtfertigt. Der Aufwand ist außerdem gering. Daher bleiben wir dabei. Jeder geimpfte und genesene Choraktive ist völlig frei in seiner Entscheidung, ob er dieser Empfehlung folgt.

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MITMACHEN: 12. September 2021 ist der „Red Carpet Day 2021“

Der Chorverband Rheinland-Pfalz und der Chorverband der Pfalz rufen die Chöre im Land zur Teilnahme am Red Carpet Day am 12. September auf und auch dazu, diesen Tag mit Spendenaktionen für die Flutgeschädigten in Rheinland-Pfalz zu verbinden.

Der ‚Red Carpet Day‘ ist ein landesweiter Aktionstag für die Chorkultur, zu dem der Chorverband Rheinland-Pfalz und der Chorverband der Pfalz gemeinsam aufrufen. Rheinland-pfälzische Chöre sollen am 12. September auf einem roten Teppich Aktionen rund um die Chormusik starten und kleine Auftritte geben – diese im Rahmen der zu dieser Zeit geltenden Bedingungen, versteht sich.

Erlaubt ist auf dem roten Teppich alles, was – der Situation angemessen – durchführbar ist: Offene Singen, Liveauftritte mit und ohne Publikum: Indoor, zum Beispiel in Kirchen oder Veranstaltungssälen oder als Open-Air auf Sportplätzen, dem Dorfplatz, dem Marktplatz, auf Kirchentreppen und an anderen exponierten, prominenten, ungewöhnlichen Lokalitäten sollen die Chöre ihren roten Teppich ausrollen. Dies idealerweise gemeinsam mit anderen Chören oder Musikvereinen am Ort.

Christel Bieger, Vizepräsidentin des Chorverbands Rheinland-Pfalz, hat bei dieser Aktion die Federführung und erläutert: „Es geht am 12. September nicht darum, Konzerte in Bestqualität zu geben. Es geht vielmehr um das Singen in Gemeinschaft, um den Spaß an der Sache und den Zusammenhalt. Wir wollen zeigen: ‚Das Singen in Gemeinschaft ist eine Bewegung, die bewegt.‘ Daher sollte das Angebot an dem Tag vielleicht auch niederschwelliger sein, um umstehende Passanten leichter zum Mitsingen zu bewegen, mit Musikstücken, die bekannt sind und daher ‚einfach mal so‘ gesungen werden können.“

Die Verantwortlichen aus dem Chorverband der Pfalz und dem Chorverband Rheinland-Pfalz regen an: „Legt einen roten Teppich auf dem Sportplatz aus und ladet zu einem offenen Singen ein. Gebt ein kleines, improvisiertes Konzert auf der Treppe des Rathauses. Organisiert mit den anderen Chören oder Musikvereinen eurer Stadt oder aus den umliegenden Ortschaften Aktionen über den ganzen Tag verteilt. Geht auf Minitournee oder macht einen Flashmob mit nur einem Lied – lasst eurer Fantasie freien Lauf. Überrascht die Menschen in Rheinland-Pfalz ganz einfach.“ Denkbar sei auch eine gemeinsame Tour der Chöre und Orchester durch die eigene Region mit dem Ziel, dass an diesem Tag in jedem Ort im Umkreis eine kurze Aktion der Amateurmusik stattfindet.

Beim Kauf des roten Teppichs, der das verbindende Element dieses Aktionstags ist, unterstützen die beiden Chorverbände ihre Mitgliedschöre mit einem Zuschuss. Angesichts der aktuellen Situation im Norden des Landes rufen die Chorverbände die teilnehmenden Chöre dazu auf, an diesem Aktionstag auch Spenden für die Flutgeschädigten in Rheinland-Pfalz zu sammeln.

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UPDATE: 25. CORONA-BEKÄMPFUNGSVERORDNUNG

UPDATE vom 26.08.2021
Das Land Rheinland-Pfalz hat mit seiner heutigen Aktualisierung der Corona-Website die Unsicherheiten bezüglich der „25-Personen-Regelung“ beseitigt.
Unter Corona-Regeln im Überblick rlp.de in der Rubrik „Musik“ hat das Gesundheitsministerium verbindlich dargestellt, dass im Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Amateurmusik bei Teilnahme von bis zu 25 ungeimpften Personen zzgl. Geimpfter und Genesener KEIN Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden muss.
Beachten Sie bitte: Für ungeimpfte/ungenesene Personen gilt bei Proben im Innenraum generell die Verpflichtung zum negativen Test über einen sogenannten Antikörper-Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.

Das Land Rheinland-Pfalz hat eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung veröffentlicht, die ab dem 23. August 2021 gilt.

Sie beinhaltet für den Proben- und Auftrittsbetrieb unten stehende Regelungen (wir danken dem Landesmusikrat für die Zusammenfassung):

Veranstaltungen der professionellen Musik und Laienmusik/Amateurmusik (§ 3)

  • Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über dem Schwellenwert 35: 
    • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind mit bis zu 350 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmenden (Geimpfte und Genesene werden mitgezählt) möglich unter Wahrung 
      • des Abstandsgebots (in Einrichtungen mit einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden)
      • der Maskenpflicht (medizinische OP-Maske oder FFP2/KN95/N95), die entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen Sitz- oder Stehplatz einnehmen

·         der Pflicht zur Kontakterfassung

·         der Testpflicht nach §1 Abs. 9 

  • Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmenden (Geimpfte und Genesene werden mitgezählt) sind möglich unter Wahrung 
    • des Abstandsgebots (in Einrichtungen mit einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden)
    • der Maskenpflicht (medizinische OP-Maske oder FFP2/KN95/N95), die entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen Sitz- oder Stehplatz einnehmen
    • Die Maskenpflicht entfällt, soweit der Veranstalter die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 für alle Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer vorsieht. Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, das die Einhaltung der Vorgaben des Satzes 1 gewährleistet.
  • Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter dem Schwellenwert 35: 
    • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind mit bis zu 350 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmenden (Geimpfte und Genesene werden mitgezählt) möglich unter Wahrung 
      • des Abstandsgebots (in Einrichtungen mit einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden)
      • der Maskenpflicht (medizinische OP-Maske oder FFP2/KN95/N95), die entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen Sitz- oder Stehplatz einnehmen

·         der Pflicht zur Kontakterfassung

  • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen von mehr als 350 bis zu 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmenden (Geimpfte und Genesene werden mitgezählt) sind möglich, wenn die Höchstzahl der Personen, die sich zeitgleich in der jeweiligen Einrichtung aufhalten, auf die Hälfte der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl beschränkt ist. Es gelten
    • zur Zugangssteuerung eine Vorausbuchungspflicht
    • das Abstandsgebot (in Einrichtungen mit einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden)
    • die Maskenpflicht (medizinische OP-Maske oder FFP2/KN95/N95), die entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen Sitz- oder Stehplatz einnehmen
    • die Testpflicht nach § 1 Abs. 9
    • Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, aus dem sich insbesondere eine effektive Zugangssteuerung, eine tragfähige Bestimmung der maximalen Zuschauer- bzw. Teilnehmerzahl unter Berücksichtigung der konkreten Örtlichkeit sowie effektive Maßnahmen zur Kontrolle der Vorgaben.
  • Veranstaltungen im Freien, die in einem Stadion oder einer ähnlichen Örtlichkeit mit festen Sitz- oder Tribünenplätzen, sind mit mehr als 500 bis zu 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmenden (Geimpfte und Genesene werden mitgezählt) möglich, wenn die Höchstzahl der Personen, die sich zeitgleich in der jeweiligen Einrichtung aufhalten, auf die Hälfte der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl beschränkt ist. Es gelten
    • zur Zugangssteuerung eine Vorausbuchungspflicht
    • das Abstandsgebot (in Einrichtungen mit einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden)
    • die Maskenpflicht (medizinische OP-Maske oder FFP2/KN95/N95), die entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen Sitz- oder Stehplatz einnehmen
    • die Testpflicht nach § 1 Abs. 9
    • Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, aus dem sich insbesondere eine effektive Zugangssteuerung, eine tragfähige Bestimmung der maximalen Zuschauer- bzw. Teilnehmerzahl unter Berücksichtigung der konkreten Örtlichkeit sowie effektive Maßnahmen zur Kontrolle der Vorgaben.
  • Veranstaltungen im Freien, die auf einem abgrenzbaren Veranstaltungsort stattfinden, sind mit mehr als 500 bis zu 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmenden (Geimpfte und Genesene werden mitgezählt) möglich. Es gelten
    • zur Zugangssteuerung eine Vorausbuchungspflicht
    • das Abstandsgebot 
    • die Maskenpflicht (medizinische OP-Maske oder FFP2/KN95/N95), die entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen Sitz- oder Stehplatz einnehmen sowie in Bereichen, in denen es nicht zu Ansammlungen von Personen kommt
    • die Testpflicht nach § 1 Abs. 9
    • Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, aus dem sich insbesondere eine effektive Zugangssteuerung, Maßnahmen zur Abgrenzung des Veranstaltungsgeländes vom öffentlichen Raum, eine tragfähige Bestimmung der maximalen Zuschauer- bzw. Teilnehmerzahl unter Berücksichtigung der konkreten Örtlichkeit sowie effektive Maßnahmen zur Kontrolle der Vorgaben.

Probenbetrieb Laienmusik/Amateurmusik

  • Der Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist im Innenbereich und im Freien in Gruppen von bis zu 50 teilnehmenden Personen zulässig, wenn der Probenbetrieb von mindestens einer verantwortlichen Person angeleitet wird; geimpfte Personen und genesene Personen bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt (§ 15 Abs. 2). Es gelten
    • das Abstandsgebot (1,5 Meter)
    • im Innenbereich die Maskenpflicht (medizinische OP-Maske oder FFP2/KN95/N95), die entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen festen Platz einnehmen
    • die Pflicht zur Kontakterfassung 
    • im Innenbereich die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 für Tätigkeiten, die zu verstärktem Aerosolausstoß führen, wie beispielsweise Gesang oder Blasmusik (ausgenommen sind Kinder bis 14 Jahre oder Schülerinnen und Schüler oder geimpfte oder genesene Personen) 

Erläuterungen zur Testpflicht

§ 1 Abs. 9 der CoBeLVO regelt folgende Vorgaben zur Testpflicht:

Es muss vorliegen

  • ein PoC-Antigen-Test durch geschultes Personal (Schnelltest), der nicht älter ist 24 Stunden.
  • oder ein PoC-Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest), der vor Betreten der Einrichtung in Anwesenheit einer von dem Betreiber der Einrichtung beauftragten Person von der Besucherin oder dem Besucher durchzuführen ist
  • oder ein Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik), die vor nicht mehr als 48 Stunden vorgenommen wurde.

Der Betreiber der Einrichtung hat der Besucherin oder dem Besucher auf Verlangen das Ergebnis und den Zeitpunkt der Testung zu bestätigen. Für die Bestätigung des Testergebnisses des Schnelltests oder Selbsttests ist das der Verordnung als Anlage 1 beigefügte Formular zu verwenden. Das Formular finden Sie HIER zum Download.

Die Testpflicht gilt nicht für 

  • Kinder bis einschließlich 14 Jahre
  • oder Schülerinnen oder Schüler 
  • oder geimpfte oder genesene Personen.

Die gesamte Verordnung finden Sie unter https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/ . Alle Angaben sind ohne Gewähr.

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Eingeschränkte Erreichbarkeit nach der Sommerpause

Nach der Sommerpause der Geschäftsstelle wird es aufgrund personeller Umstrukturierungen vorübergehend zu einer eingeschränkten Erreichbarkeit kommen.

Vom 2. bis 13. August 2021 wird die Geschäftsstelle Montags und Mittwochs von 10 bis 14 Uhr erreichbar sein.

Ab dem 16. August 2021 ist die Geschäftsstelle bis auf Weiteres Montags bis Donnerstags von 10 bis 14 Uhr erreichbar.

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Gedenken an die Opfer der Flutkatastrophe

Unsere Gedanken und unser Mitgefühl sind bei den Menschen in den Katastrophengebieten. Sie sind bei den Menschen, die Kinder und Eltern, Verwandte und Freunde verloren haben, ihre Existenz, ihre Erinnerungen und das Gefühl von Sicherheit. Von jetzt auf gleich. Die wenigsten von uns können ermessen, was das bedeutet. Wir können und müssen versuchen, Hoffnung zu geben – jeder auf die Art, wie es ihm möglich ist. Das werden auch wir tun, als Verband, als Chöre, als Singende – als Menschen.

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AKTUELLE CORONA-BESTIMMUNGEN ZUM PROBEN- UND AUFTRITTSBETRIEB

Für den Proben- und Auftrittsbetrieb der Laien- und Breitenkultur gibt es erhebliche Erleichterungen, die in der 24. CoBeLVO und in ergänzenden Ausführungen des Ministeriums für Gesundheit und Wissenschaft dargelegt sind. Der Landesmusikrat Rheinland-Pfalz, dem wir an dieser Stelle für seine gute Informationspolitik in Corona-Fragen danken, hat diese Ausführungen an den Chorverband Rheinland-Pfalz weitergegeben. Wir bitten alle Chöre darum, trotz aller Lockerungen weiterhin Vorsicht walten zu lassen und sorgfältig abzuwägen, welche Standards zu Ihrem Chor passen, um Infektionsmöglichkeiten so gut wie möglich zu minimieren.

Hier nun die Information des Landesmusikrates:

Sehr geehrte Mitglieder des Landesmusikrats,

das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit hat zur aktuellen 24. Corona-Landesbekämpfungsverordnung im Hinblick auf die Musik erläuternde Hinweise gegeben, die folgende Regelungen konkretisieren:

  • Beim Auftrittsbetrieb/bei Konzerten der professionellen Musik als auch in der Breiten- und Laienkultur ist auf der Bühne kein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
  • Beim Probenbetrieb in der Breiten- und Laienkultur mit bis zu 25 Teilnehmenden (ohne Genesene und Geimpfte sowie ohne Kinder der anwesenden Hausstände bis einschließlich 14 Jahre) entfällt der Mindestabstand von 1,5 Metern.
  • Das Publikum kann bei Veranstaltungen in Gruppengrößen von bis zu 25 Personen ohne Einhaltung des Mindestabstands zusammensitzen.

Bitte lesen Sie hierzu auch die Erläuterungen des Ministeriums für Wissenschaft und Gesundheit:

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Für den Auftrittsbetrieb (sowohl professionelle Musik als auch der Breiten- und Laienkultur) sind in der 24. CoBeLVO keine besonderen Schutzmaßnahmen angeordnet. Die Musikerinnen und Musiker bzw. Sängerinnen und Sänger auf der Bühne dürfen sich bei Auftritten ohne Einhaltung eines Mindestabstands untereinander auf der Bühne aufhalten. Der Veranstalterin oder dem Veranstalter bleibt es gleichwohl unbenommen, strengere Schutzvorkehrungen durch ein eigenes Hygienekonzept anzuordnen.

Es ist aber zu berücksichtigen, dass für den Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur besondere Regeln gelten: Hier gibt es eine Personenzahlbegrenzung von 50 Personen, darüber hinaus gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 24. CoBeLVO, die Maskenpflicht (außer am Platz), die Pflicht zur Kontakterfassung sowie im Innenbereich bei aerosolgenerierenden Tätigkeiten (bspw. Gesang oder auch bei Blasinstrumenten) die Testpflicht (vgl. § 15 Abs. 2 der 24. CoBeLVO). Die Testpflicht entfällt für Geimpfte oder Genesene. Da Zusammenkünfte bis zu 25 Personen (ohne genesene Personen und geimpfte Personen sowie ohne Kinder der anwesenden Hausstände bis einschließlich 14 Jahre) ohne Einhaltung des Abstandsgebots zulässig sind (vgl. § 2 Abs. 1 der 24. CoBeLVO), müssen jedoch bei einer solchen Gruppengröße der gemeinsam Probenden die Abstände nicht eingehalten werden.

Allein für die Zuschauerinnen und Zuschauer von Kulturveranstaltungen gelten gemäß § 15 Abs. 1 und Abs. 3 der 24. CoBeLVO die Regelungen des § 3 der 24. CoBeLVO („Veranstaltungen“). Die danach jeweils anzuwendenden Regelungen sind davon abhängig, ob die Veranstaltung in geschlossenen Räumen oder im Freien stattfindet und wie viele Zuschauerinnen und Zuschauer daran teilnehmen. Bei allen Veranstaltungen in diesem Sinne gilt für die Zuschauerinnen und Zuschauer das Abstandsgebot des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 24. CoBeLVO. Grundsätzlich muss zwischen allen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Dies kann bei Veranstaltungen, bei denen Personen sitzen, so erfolgen, dass zwischen den Personen jeweils ein Sitzplatz frei bleibt und die Sitzplätze in den jeweiligen Reihen versetzt angeordnet werden („Schachbrett“). Zusammenkünfte von bis zu 25 Personen (ohne genesene Personen und geimpfte Personen sowie ohne Kinder der anwesenden Hausstände bis einschließlich 14 Jahre) sind von der Einhaltung des Abstandsgebots befreit (vgl. § 2 Abs. 1 der 24. CoBeLVO). Das bedeutet: Personen, die gemeinsam die Veranstaltung besuchen, dürfen bis zu dieser Gruppengröße zusammensitzen, ohne dass sie untereinander den Mindestabstand einhalten müssen. Zu anderen Personen außerhalb dieser gemeinsamen Gruppe muss der Mindestabstand hingegen beachtet werden. Eine gemeinsame (Voraus-)Buchung für das gemeinsame Sitzen ist nicht mehr erforderlich, wohl aber ein beabsichtigter gemeinsamer Besuch der Veranstaltung. Damit ist umgekehrt ausgeschlossen, dass die Veranstalterin oder der Veranstalter wahllos einzelne Besucherinnen und Besucher bis zu eine Gruppengröße von 25 Personen zusammen platziert.

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Mit freundlichen Grüßen und bitte bleiben Sie gesund

Peter Stieber                                    Etienne Emard
Präsident                                          Geschäftsführer

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Anmeldungen zu ChorKongress 2024 ab jetzt möglich!

Am 31. August 2024 findet in Ingelheim der diesjährige ChorKongress 2024 statt. Erstmals wird er als sogenannte „Masterclass“ durchgeführt.

Was bedeutet das?

Zwei semiprofessionelle Ensembles – das Frauenensemble Encantada für den Bereich Pop/Jazz und der gemischte Chor „vox luminium“ für den klassischen Bereich – stehen den Teilnehmern für praktische musikalische Arbeit zur Verfügung. Die musikalischen Leitungen (Kristin Knautz-Scholl und Axel Pfeiffer) geben unmittelbar Feedback zur chorleiterischen Arbeit.

Es gibt die Möglichkeit zur aktiven und passiven Teilnahme. Während die aktiven Teilnehmenden praktisch mit den Chören arbeiten, können passive Teilnehmende aus der Zuhörer- und Zuschauerperspektive wertvolle Impulse für ihre eigene Arbeit mitnehmen.

Die aktiven Teilnehmenden erhalten rechtzeitig vor dem Workshop eine Auswahl an Literatur aus dem Repertoire der Chöre und entscheiden sich für ein Stück, das sie praktisch mit dem jeweiligen Studiochor erarbeiten möchten.

Maximal 12 Plätze sind für die aktive Teilnahme vorgesehen; es entscheidet die Reihenfolge der Anmeldung.

Der Kostenbeitrag liegt bei 30 EUR für aktive und 20 EUR für passive Teilnahme.

Das Anmeldeportal ist ab sofort geöffnet und unter https://workshops.cv-rlp.de erreichbar.

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Neue Förderrichtlinien ab 2024

Für förderwürdige Aktivitäten und Maßnahmen, die ab dem 1. Januar 2024 geplant sind, gelten neue Förderrichtlinien, die vom Präsidium des Chorverbandes Rheinland-Pfalz beschlossen wurden.

Das Antragsverfahren wird voll digital erfolgen; die entsprechenden Portale sind gerade in der Vorbereitung und werden schrittweise unter https://foerderung.cv-rlp.de verfügbar sein.

Hier finden Sie die Richtlinien zum Download:

Förderrichtlinien zum Download

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Ergebnisse Leistungssingen 7./8.10.2023 in Lahnstein

Am Wochenende 7./8. Oktober 2023 fand in der Stadthalle Lahnstein das diesjährige CANDORO-Chorfestival des Leistungssingens statt. Die Veranstaltung wurde hervorragend betreut vom Betreuungsteam unter der Organisationsleitung von Irene Zorn (Geschäftsführerin KCV Rhein-Lahn) und vom Organisationsteam mit Tina Hauch (Vorsitzende des Musikrats), Heidi Hauch (KCV Birkenfeld) und CV-RLP-Geschäftsführer Tobias Hellmann.

Am Samstag stellten sich 14 Chöre mit ihrer Bewerbung als Leistungs-, Konzert- oder Meisterchor der Jury mit Carina Brunk, Axel Pfeiffer und Martin Winkler.

Die Jury erkannte sechs Chören den Titel „Meisterchor“ sowie jeweils vier Chören den Titel „Konzertchor“ und „Leistungschor“ zu. Den Chören, die das angestrebte Ziel nicht erreichen konnten, gab die Jury in umfangreichen Feedbackgesprächen konstruktive Hinweise zur Weiterentwicklung ihrer chorischen Qualitäten.

Sonntags nahmen drei Chöre am seit 2016 erstmals wieder stattfindenden Leistungssingen „Let’s SING!“ für Pop-, Jazz- und Gospelchöre teil. Zum ersten Mal kamen die in diesem Jahr neu entwickelten Richtlinien zur Anwendung.

Die Fachjury mit Tine Fris-Ronsfeld, Franny Fuchs und Morten Vinther vergaben einmal das Prädikat „mit sehr gutem Erfolg teilgenommen“ und den Titel „Konzertchor ‚Let’s SING! 2023“ und zwei Mal das Prädikat „mit gutem Erfolg teilgenommen“ und den Titel „Leistungschor ‚Let’s SING! 2023“. Im Anschluss an die Feedbackgespräche und die Ergebnisbekanntabe erhielten die Chöre ein individuelles Coaching durch die international renommierten Juror*innen.

Die einzelnen Wertungen der Leistungssingen lesen Sie hier.

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Noch wenige Plätze frei! Jetzt anmelden!

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Chorleiterausbildung C2 (Vizechorleiter) startet am 23. September 2023 in Berod und Reinsfeld

Die Chorleiterausbildung im CV RLP nimmt wieder Fahrt auf. Demnächst starten zwei Kurse zur Stufe C2 der Chorleiterausbildung („Vize-Chorleiter-Stufe“) in Berod (CV Westerwald) und Reinsfeld (KCV Trier-Saarburg).
Die Teilnahme am C1-Kurs ist keine Bedingung für die Teilnahme, es werden aber Grundkenntnisse der Noten- und Rhythmuslehre vorausgesetzt. Der Kurs endet mit der Abschlussprüfung zum „Geprüften Vizechorleiter“.

Die Kursgebühr beträgt 100 EUR bei Selbstverpflegung.

C2- KURS in BEROD (Kursleitung: Mario Siry)

Beginn: 23. September 2023

Anschrift: Bürgerhaus “Auf der Bitz”, Schulstraße 3, 56414 Berod

Anmeldung und weitere Infos bei Mario Siry, E-Mail: mario.siry@t-online.de

INFOBLATT zum Download

C2-KURS IN REINSFELD (Kursleitung: Andrea Stüber)

Beginn: 23. September 2023

Anschrift: Schulstraße 1, 54421 Reinsfeld 

Anmeldung und weitere Infos bei Andrea Stüber, E-Mail: a.stueber66@gmx.de

INFOBLATT zum Download


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Für Kurzentschlossen: Bis zum 8. September 2023 noch anmelden! Let’s SING! am 8. Oktober 2023 in Lahnstein – mit neuem integrierten Feedback-Singen

Am 8. Oktober 2023 ist es soweit: Nach langer „Abstinenz“ startet wieder Let’s SING! – das Prädikatsingen für Chöre mit Schwerpunkt Popmusik und Jazz.

Mit Tine Fris-Ronsfeld, Franny Fuchs und Morten Vinther haben wir drei international renommierte Experten als Juroren gewinnen können!

Die Anmeldefrist wurde noch einmal verlängert – interessierte Chöre können sich noch bis zum 15. August 2023 anmelden! Hier gehts zur Anmeldung.

Der Musikrat hat „Let’s SING!“ noch um eine Feedback-Kategorie erweitert. Bis zu 8 Chöre können zu einem 10-minütigen Auftritt ohne Wettbewerbsdruck anmelden, um von den Juroren ein Feedback zu ihrer Performance zu erhalten.

Die Anmeldung zum Feedback-Singen erfolgt formlos mit Nennung der beiden Titel an geschaeftsstelle@cvrlp.de.

Nähere Infos zum Feedback-Singen können Sie dem Flyer entnehmen:

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Chorfest 2024 – hier vormerken!

Am 15. Juni 2024 veranstaltet der CV RLP wieder ein großes Chorfest – diesmal in Deutschlands bekanntester Römerstadt Trier!

Hier könnt Ihr Euren Chor schon einmal unverbindlich voranmelden!

Wir freuen uns auf Euch!

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JETZT ZUM CHORKONGRESS 2023 anmelden!

Am 9. September 2023 findet von 9 bis 17 Uhr im Weiterbildungszentrum Ingelheim der diesjährige Chorkongress statt. Zu Gast mit tollen Workshops im Gepäck sind Tine Fris-Ronsfeld (Dänemark) und Dr. Markus Detterbeck (Deutschland).

Die Teilnahmegebühr liegt für Choraktive und Chorleitende in Chören des CV RLP bei nur 10 EUR, für „externe“ bei 35 EUR.

Anmelden könnt Ihr Euch ab sofort hier: zur Anmeldung

Hier findet Ihr den Workshop-Flyer mit den Kursbeschreibungen:

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ANMELDUNG FÜR „Let’s SING!“ ist online!

Die neuen Richtlinien für das Festival „Let’s SING!“, das Leistungssingen für Pop- und Jazzchöre, sind online!
Die Anmeldung zu „Let’s SING!“ am 8. Oktober 2023 kann ab sofort online unter https://www.cv-rlp.de/musikalische-bildung/leistungssingen/ erfolgen.

Anmeldeschluss ist der 1. Juli 2023 (Frist wurde verlängert)

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RED-CARPET-DAY 2023

Der ‚Red Carpet Day‘ ist ein Aktionstag für die Chormusik in Rheinland-Pfalz, zu dem der Chorverband Rheinland-Pfalz in diesem Jahr zum dritten Mal aufruft und der am Wochenende des 24. und 25. Juni im Land stattfinden soll. An den beiden Tagen sollen Chöre in Rheinland-Pfalz auf einem roten Teppich Aktionen rund um das Chorsingen starten und kleine Auftritte geben.

Die Chöre können selbst entscheiden, was sie auf dem roten Teppich machen möchten. Erlaubt ist, was gefällt: offenes Singen, Liveauftritte mit Publikum, in oder vor Kirchen oder Veranstaltungssälen, auch als Open-Air auf Sportplätzen, dem Dorfplatz, dem Marktplatz, auf Treppen oder an anderen exponierten, prominenten, ungewöhnlichen Lokalitäten. Der Chorverband Rheinland-Pfalz regt an, dass die Chöre den roten Teppich gemeinsam mit anderen Chören oder Musikvereinen ausrollen und den Red Carpet Day vor Ort auch als einen ‚rheinland-pfälzischen Tag der Amateurmusik‘ präsentieren.

Ziel des ‚Red Carpet Day‘ ist es, das Singen in Gemeinschaft zu fördern, den Spaß an der Sache und den Zusammenhalt zu betonen. Die Verantwortlichen aus dem Chorverband Rheinland-Pfalz schlagen vor, einen roten Teppich auf dem Sportplatz auszulegen und zu einem großen, gemeinsamen offenen Singen einzuladen oder aber ein kleines improvisiertes Konzert auf der Treppe des Rathauses zu geben. Es kann auch eine gemeinsame Tour von Chören und Orchestern durch die eigene Region sein, damit an dem Juni-Wochenende in den Orten im Umkreis eine kurze Aktion der Chor- und Amateurmusik stattfinden kann. Die Literaturauswahl zum ‚Red Carpet Day‘ soll niederschwellig sein, so dass jede Person teilnehmen kann. Die Chöre können bekannte Volkslieder oder Schlager singen, um die Menschen leicht zu einem offenen, gemeinsamen Singen zu motivieren.

Der die Aktion ‚Red Carpet Day‘ richtet sich an alle Chöre im Bundesland Rheinland-Pfalz. Der Chorverband Rheinland-Pfalz unterstützt seine teilnehmenden Mitgliedschöre nach den Aktionstagen mit einer finanziellen Zuwendung. Voraussetzung dafür ist eine vorbereitende Öffentlichkeitsarbeit rund um die Veranstaltung. “Ein um 18 Uhr erfolgter Spontanaufruf zur ‘offenen Chorprobe’ am selben Tag um 19 Uhr erfüllt die Anforderungen sicherlich nicht”, erläutern die Aktiven im Verband. Es ist wichtig, dass Promo-Material und Presseankündigungen sowie Bilder, die dann auch das Publikum zeigen, – also keine Stellfotos auf einem roten Teppich – und/oder Nachberichte mitgegeben werden, um den Zuschuss zu erhalten. Der Zuschuss kann später unter cv-rlp.de/red-carpet-day-2023-zuschuss-hier-abrufen beantragt werden.

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