25 Ergebnisse für GEMA

GEMA

Wie melden wir unsere Veranstaltung richtig der GEMA?

Zunächst einmal ist es wichtig, dass Sie das richtige Formular benutzen! Mitte 2014 hat die GEMA ein neues, modifiziertes GEMA-Formular zur Verfügung gestellt und wir bitten Sie, ab sofort nur noch dieses Formular zu nutzen!

Immer wieder erreichten uns in der Vergangenheit GEMA-Formulare, die noch auf die Adresse in Worms ausgestellt waren. Diese Formulare werden von uns konsequent an Sie zurückgeschickt mit dem Hinweis, dass die GEMA (und wir) diese Formulare nicht mehr annehmen. Bitte ersparen Sie sich und uns den zusätzlichen Arbeitsaufwand und nutzen Sie direkt nur noch das Formular, das Sie auf unserer Webseite unter „Dokumente zum Download“ finden.

Das Formular der GEMA ist weitestgehend selbsterklärend, zumal wir auf den letzten Seiten eine zusätzliche Ausfüllanleitung für Sie beigefügt haben. Sollten Sie ein Programmheft für Ihre Veranstaltung erstellt haben, legen Sie Ihrer GEMA-Meldung bitte EIN Exemplar bei.

Haben Sie kein Programmheft erstellt, füllen Sie bitte unbedingt die zweite Seite des Formulares aus.

Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Chorveranstaltung spätestens zwei Woche nach Stattfinden anmelden müssen.

An dieser Stelle möchten wir unbedingt darauf hinweisen, dass Sie verpflichtet sind, eine GEMA-Meldung abzugeben. Sollten Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, wird Ihnen die GEMA ein Strafgeld auferlegen. Bei wiederholtem Verstoß gegen die Meldepflicht kann es sogar vorkommen, dass die GEMA Sie vom Pauschalvertrag ausschließt.
Bitte beachten Sie auch, dass Sie als VEREIN verpflichtet sind, die GEMA-Meldung abzugeben. Dies darf niemand anderes in Ihrem Namen oder in Ihrem Auftrag tun.
Was ist der Unterschied zwischen einer
a) Chorveranstaltung
b) Chorveranstaltung mit anschließendem geselligen Teil
c) Veranstaltungen mit rein geselligem Charakter
und welches Formular benötige ich wofür?

a) Eine Chorveranstaltung ist z.B. ein Konzert in einer Kirche. Nach dem Konzert gehen alle Besucher sofort nach Hause.
Die Meldung dieser Veranstaltung erfolgt mit dem GEMA-Formular „Musiknutzung für Chöre“, welches Sie auf unserer Webseite finden. Für diese Veranstaltung werden Ihnen von der GEMA keine zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt. Die Kosten sind mit dem Jahresbeitrag abgegolten.

b) Eine Chorveranstaltung mit anschließendem geselligen Teil ist z.B. ein Freundschaftssingen, bei dem die Besucher anschließend noch verweilen und dann eine Band zum Tanz aufspielt oder ein DJ Musik auflegt.
Auch diese Veranstaltung können Sie mit dem GEMA-Formular „Musiknutzung für Chöre“ melden. Bitte achten Sie darauf, dass Sie sich von der Band/dem DJ dann eine Liste mit den gespielten Stücken geben lassen, um diese der GEMA-Meldung beizulegen.
Wichtig: Selbst wenn Sie nur Musik von einer CD abspielen, müssen Sie diese mitmelden.

Für diese Veranstaltungen werden Ihnen für den Chor-Teil der Veranstaltung von der GEMA keine Kosten in Rechnung gestellt; für den geselligen Teil der Veranstaltung stellt Ihnen die GEMA eine Rechnung aus, auf die Sie aufgrund des Pauschalvertrages einen Rabatt von 20% erhalten.

c) Eine Veranstaltung mit rein geselligem Charakter ist zum Beispiel ein Passivennachmittag, eine Weihnachtsfeier, Ü30-Partys, Disco-Abende bei Jubiläumsveranstaltungen oder ähnliches.
Diese Veranstaltung dürfen Sie auf keinen Fall mit dem GEMA-Formular „Musiknutzung für Chöre“ melden. Bitte nutzen Sie stattdessen das Formular „Musiknutzung bei Veranstaltungen“, das Sie ebenfalls auf unserer Webseite finden.
Für Veranstaltungen dieser Art erhalten Sie von der GEMA eine Rechnung, auf die Sie aufgrund des Pauschalvertrages einen Rabatt von 20% erhalten.

 

Wohin schicken wir die GEMA-Meldung?

Auskünfte zur GEMA und GEMA-Meldungen erteilt Ihnen

Herr Lothar Riebel
Brunnenstraße 31
56477 Rennerod
Tel. 02664-7141
E-Mail: gema@cv-rlp.de

Für das Einsenden der Unterlagen per Email nutzen Sie bitte ausschließlich die oben genannte Email-Adresse!

Für das Einsenden der Unterlagen per Post die genannte Anschrift.

Wenn Sie Ihre Unterlagen per Telefax schicken möchten, nutzen Sie dafür die Faxnummer der Geschäftsstelle des Chorverbandes 02681-8786622.

In jedem Fall: Die Anmeldung muss handschriftlich unterschrieben sein! Ansonsten kann keine Bearbeitung erfolgen!

Den Antrag für die GEMA-Meldungen finden Sie hier

Permanentlink zu diesem Beitrag: https://www.cv-rlp.de/gema/

28. Corona-Verordnung RLP veröffentlicht

Die neue 28. Corona-Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz ist veröffentlicht. Der Landesmusikrat Rheinland-Pfalz hat dankenswerterweise eine Zusammenfassung für den Musikbereich erstellt.

Über die Landesverordnung hinaus gehend, empfehlen wir nach wie vor, dass sich auch genesene und geimpfte Personen vor jeder Probe freiwillig testen („freiwilliges 2Gplus“)!

Die Regelungen dieser Verordnung sind immer von den Regelungen des bundesweiten Infektionsschutzgesetz abhängig, das weitere Einschränkungen gemäß der landesweiten Sieben- Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz vorgibt. Diesen täglich aktualisierten Wert finden Sie unter www.lua.rlp.de

1.  Musik im Gottesdienst

  • Für Musik im Gottesdienst müssen Schutzmaßnahmen eingehalten werden, die sich aus den Infektionsschutzkonzepten der Religions- oder Glaubensgemeinschaften ergeben (§ 6 Abs. 2, Satz 2)

2.  Musikunterricht an allgemeinbildenden Schulen

  • Der Musikunterricht an allgemeinbildenden Schulen wird geregelt über den „Hygieneplan für Schulen in Rheinland-Pfalz“ und dem „Leitfaden für musikpraktisches Arbeiten an der Schule“ (§ 14 Abs. 1, Satz 2)
  • Die Regelungen finden Sie hier: https://corona.rlp.de/de/themen/schulen-kitas/schule/

3.  Außerschulischer Musikunterricht

  • Außerschulischer Musikunterricht ist im Innenbereich zulässig (§16 Abs. 5), wenn
    • Ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen (Kinder bis 3 Monate nach ihrem Vollendung ihres zwölften Lebensjahres und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können) sowie Minderjährige, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, teilnehmen. Letztere benötigen einen Testnachweis.
    • Es gilt die Maskenpflicht (soweit die Tätigkeit dies erlaubt). Die Maskenpflicht entfällt, wenn ein fester Platz eingenommen wird.
  • Bei einer landesweiten Sieben-Tage-Hospitalisierung-Inzidenz von über 6 gilt 2Gplus
  • Bei einer landesweiten Sieben-Tage-Hospitalisierung-Inzidenz von über 9 können weitere Schutzmaßnahmen zutreffen

4.  Veranstaltungen der professionellen Musik und Breiten- und Laienmusik/Amateurmusik

  • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (§5 Abs. 1)
    • Ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen (Kinder bis 3 Monate nach ihrem Vollendung ihres zwölften Lebensjahres und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können) sowie Minderjährige, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, teilnehmen. Letztere benötigen einen Testnachweis.
    • Es gilt die Maskenpflicht, die entfällt, wenn ein fester Platz eingenommen wird oder beim Verzehr von Speisen und Getränken
    • Pflicht zur Kontakterfassung
    • Vorhalten eines Hygienekonzepts, dass die Einhaltungen der Vorgaben gewährleistet
    • Bei einer landesweiten Sieben-Tage-Hospitalisierung-Inzidenz von über 6 gilt 2Gplus
    • Bei einer landesweiten Sieben-Tage-Hospitalisierung-Inzidenz von über 9 können weitere Schutzmaßnahmen zutreffen
  • Veranstaltungen im Freien mit festen Sitzplätzen und Zutritt auf Basis einer Einlasskontrolle oder zuvor gekaufter Tickets (§5 Abs. 2)
    • Ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen (Kinder bis 3 Monate nach ihrem Vollendung ihres zwölften Lebensjahres und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können) sowie Minderjährige, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, teilnehmen. Letztere benötigen einen Testnachweis.
    • Es gilt die Maskenpflicht, die entfällt, wenn ein fester Platz eingenommen wird oder beim Verzehr von Speisen und Getränken
    • Pflicht zur Kontakterfassung
    • Vorhalten eines Hygienekonzepts, dass die Einhaltungen der Vorgaben gewährleistet
    • Bei einer landesweiten Sieben-Tage-Hospitalisierung-Inzidenz von über 6 gilt 2Gplus
    • Bei einer landesweiten Sieben-Tage-Hospitalisierung-Inzidenz von über 9 können weitere Schutzmaßnahmen zutreffen
  • Veranstaltungen im Freien ohne feste Sitzplätze und ohne Einlasskontrolle (§5 Abs. 3)
    • Maskenpflicht in Warte- oder Aufenthaltssituationen, bei denen nicht sicher der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann
  • Maskenpflicht entfällt beim Verzehr von Speisen und Getränken
    • Weitere Schutzmaßnahmen können durch die zuständige kommunale Verwaltung verordnet werden

5.  Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienmusik/Amateurmusik

  • Der Probenbetrieb ist im Innenraum zulässig, wenn
    • Ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen (Kinder bis 3 Monate nach ihrem Vollendung ihres zwölften Lebensjahres und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können) sowie Minderjährige, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, teilnehmen. Letztere benötigen einen Testnachweis.
    • Es gilt die Maskenpflicht (soweit die Tätigkeit dies erlaubt). Die Maskenpflicht entfällt, wenn ein fester Platz eingenommen wird.
    • Bei einer landesweiten Sieben-Tage-Hospitalisierung-Inzidenz von über 6 gilt 2Gplus
    • Bei einer landesweiten Sieben-Tage-Hospitalisierung-Inzidenz von über 9 können weitere Schutzmaßnahmen zutreffen
  • Der Auftrittsbetrieb ist nach den Regelungen zu Veranstaltungen unter Punkt 4 dieses Infobriefs möglich.

6.  Erläuterungen zur Testpflicht

§ 3 Abs. 5 der CoBeLVO regelt folgende Vorgaben zur Testpflicht:

Es muss vorliegen

  • ein PoC-Antigen-Test durch geschultes Personal (Schnelltest), der nicht älter ist 24 Stunden oder
    • ein PoC-Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest), der vor Betreten der Einrichtung in Anwesenheit einer von dem Betreiber der Einrichtung beauftragten Person von der Besucherin oder dem Besucher durchzuführen ist und vor nicht mehr als 24 Stunden durchgeführt wurde oder
    • eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik), die vor nicht mehr als 24 Stunden vorgenommen wurde.

Die gesamte Verordnung finden Sie unter https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/ .

Permanentlink zu diesem Beitrag: https://www.cv-rlp.de/28-corona-verordnung-rlp-veroeffentlicht/

AKTUELLE CORONA-BESTIMMUNGEN ZUM PROBEN- UND AUFTRITTSBETRIEB

Für den Proben- und Auftrittsbetrieb der Laien- und Breitenkultur gibt es erhebliche Erleichterungen, die in der 24. CoBeLVO und in ergänzenden Ausführungen des Ministeriums für Gesundheit und Wissenschaft dargelegt sind. Der Landesmusikrat Rheinland-Pfalz, dem wir an dieser Stelle für seine gute Informationspolitik in Corona-Fragen danken, hat diese Ausführungen an den Chorverband Rheinland-Pfalz weitergegeben. Wir bitten alle Chöre darum, trotz aller Lockerungen weiterhin Vorsicht walten zu lassen und sorgfältig abzuwägen, welche Standards zu Ihrem Chor passen, um Infektionsmöglichkeiten so gut wie möglich zu minimieren.

Hier nun die Information des Landesmusikrates:

Sehr geehrte Mitglieder des Landesmusikrats,

das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit hat zur aktuellen 24. Corona-Landesbekämpfungsverordnung im Hinblick auf die Musik erläuternde Hinweise gegeben, die folgende Regelungen konkretisieren:

  • Beim Auftrittsbetrieb/bei Konzerten der professionellen Musik als auch in der Breiten- und Laienkultur ist auf der Bühne kein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
  • Beim Probenbetrieb in der Breiten- und Laienkultur mit bis zu 25 Teilnehmenden (ohne Genesene und Geimpfte sowie ohne Kinder der anwesenden Hausstände bis einschließlich 14 Jahre) entfällt der Mindestabstand von 1,5 Metern.
  • Das Publikum kann bei Veranstaltungen in Gruppengrößen von bis zu 25 Personen ohne Einhaltung des Mindestabstands zusammensitzen.

Bitte lesen Sie hierzu auch die Erläuterungen des Ministeriums für Wissenschaft und Gesundheit:

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Für den Auftrittsbetrieb (sowohl professionelle Musik als auch der Breiten- und Laienkultur) sind in der 24. CoBeLVO keine besonderen Schutzmaßnahmen angeordnet. Die Musikerinnen und Musiker bzw. Sängerinnen und Sänger auf der Bühne dürfen sich bei Auftritten ohne Einhaltung eines Mindestabstands untereinander auf der Bühne aufhalten. Der Veranstalterin oder dem Veranstalter bleibt es gleichwohl unbenommen, strengere Schutzvorkehrungen durch ein eigenes Hygienekonzept anzuordnen.

Es ist aber zu berücksichtigen, dass für den Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur besondere Regeln gelten: Hier gibt es eine Personenzahlbegrenzung von 50 Personen, darüber hinaus gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 24. CoBeLVO, die Maskenpflicht (außer am Platz), die Pflicht zur Kontakterfassung sowie im Innenbereich bei aerosolgenerierenden Tätigkeiten (bspw. Gesang oder auch bei Blasinstrumenten) die Testpflicht (vgl. § 15 Abs. 2 der 24. CoBeLVO). Die Testpflicht entfällt für Geimpfte oder Genesene. Da Zusammenkünfte bis zu 25 Personen (ohne genesene Personen und geimpfte Personen sowie ohne Kinder der anwesenden Hausstände bis einschließlich 14 Jahre) ohne Einhaltung des Abstandsgebots zulässig sind (vgl. § 2 Abs. 1 der 24. CoBeLVO), müssen jedoch bei einer solchen Gruppengröße der gemeinsam Probenden die Abstände nicht eingehalten werden.

Allein für die Zuschauerinnen und Zuschauer von Kulturveranstaltungen gelten gemäß § 15 Abs. 1 und Abs. 3 der 24. CoBeLVO die Regelungen des § 3 der 24. CoBeLVO („Veranstaltungen“). Die danach jeweils anzuwendenden Regelungen sind davon abhängig, ob die Veranstaltung in geschlossenen Räumen oder im Freien stattfindet und wie viele Zuschauerinnen und Zuschauer daran teilnehmen. Bei allen Veranstaltungen in diesem Sinne gilt für die Zuschauerinnen und Zuschauer das Abstandsgebot des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 24. CoBeLVO. Grundsätzlich muss zwischen allen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Dies kann bei Veranstaltungen, bei denen Personen sitzen, so erfolgen, dass zwischen den Personen jeweils ein Sitzplatz frei bleibt und die Sitzplätze in den jeweiligen Reihen versetzt angeordnet werden („Schachbrett“). Zusammenkünfte von bis zu 25 Personen (ohne genesene Personen und geimpfte Personen sowie ohne Kinder der anwesenden Hausstände bis einschließlich 14 Jahre) sind von der Einhaltung des Abstandsgebots befreit (vgl. § 2 Abs. 1 der 24. CoBeLVO). Das bedeutet: Personen, die gemeinsam die Veranstaltung besuchen, dürfen bis zu dieser Gruppengröße zusammensitzen, ohne dass sie untereinander den Mindestabstand einhalten müssen. Zu anderen Personen außerhalb dieser gemeinsamen Gruppe muss der Mindestabstand hingegen beachtet werden. Eine gemeinsame (Voraus-)Buchung für das gemeinsame Sitzen ist nicht mehr erforderlich, wohl aber ein beabsichtigter gemeinsamer Besuch der Veranstaltung. Damit ist umgekehrt ausgeschlossen, dass die Veranstalterin oder der Veranstalter wahllos einzelne Besucherinnen und Besucher bis zu eine Gruppengröße von 25 Personen zusammen platziert.

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Mit freundlichen Grüßen und bitte bleiben Sie gesund

Peter Stieber                                    Etienne Emard
Präsident                                          Geschäftsführer

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Best Virtual Choir – Ready For Takeoff

Der Chorverband Rheinland-Pfalz sucht den besten virtuellen Chor. Die Chorvideos stehen ab sofort zur Abstimmung online.

Es ist eine durchaus anspruchsvolle Aufgabe, die der Musikrat des Chorverbands Rheinland-Pfalz den Chören gestellt hat: Im Zeitraum vom 15. März bis 10. Juni sollten die Chöre ein Musikstück in einem ansprechenden, ungewöhnlichen und unkonventionellem Videoformat produzieren. 14 Chöre aus elf Kreis-Chorverbänden im Chorverband Rheinland-Pfalz haben ihre Videos eingesendet und warten jetzt auf das Votum der strengsten Jury überhaupt: auf das Votum des Publikums.

Mit dabei sind:

Der Jugendchor Skylarks (Albiger Frühlingslerchen), ChorColores Heidesheim (Sängervereinigung 1886 Heidesheim am Rhein), der Chor Cantando Messerich 1990, die Tonart Hambuch, der Jugendchor No Limits (Musikforum Kastellaun), der PopCor kreuz&quer (in Gemeinschaft mit Cantiami), Choralis Mommenheim (MGV 1862 Mommenheim), Die neue Generation, der Chor Divertimento, canto al dente, das Frauenensemble Encantada, der Chor pianoforte der Kolpingsfamilie Kärlich, der MGV „Frohsinn“ Steinefrenz und die Singsations Westerwald (Choryfeen Staudt).

„Die Qualität der eingesendeten Bewerbungen hat uns total ‚geflasht‘. Unglaublich, welche Arbeit sich die Chöre im Chorverband Rheinland-Pfalz gemacht haben und damit zeigen, was sie können und was möglich ist“, freut sich der Vorsitzende des Musikrats, Marco Herbert. „Sich diese Videos anzuschauen ist durchweg ein Riesenspaß.“

Im Wettbewerb zum ‚Best Virtual Choir‘ sollen die drei sowohl musikalisch als auch visuell ansprechendsten Chorvideos prämiert werden. Eine hochkarätig besetzte Jury mit Astrid Vang-Pedersen, Carsten Gerlitz und Christoph Hiller wählt unter den eingegangenen Videos die drei Besten aus. Alle Videos stellen sich dann im Online-Voting auch nochmals der Abstimmung für den Sonderpreis des Publikums. Die Gewinnerchöre erhalten je einen Gutschein über 1.000, 500 oder 300 Euro für Coachings, Noten, technisches Equipment oder andere chorische Maßnahmen. Der Gewinnerchor der Publikumspreises erhält ein exklusiv geschriebenes Chorarrangement.

Das Voting

Das Voting ist ab sofort über diese Seite geöffnet: www.cv-rlp.de/best-virtual-choir-videos/
Jede Person, die an der Abstimmung teilnimmt, hat drei Stimmen, die sie vergeben kann. Eine Kumulierung der Stimmen auf einen Chor ist nicht vorgesehen.
Die Teilnahme an der Abstimmung ist nur einmal möglich.
Das Online-Voting endet am 24. Juni um 23:59 Uhr.

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Wir suchen den „Best Virtual Choir“

Die Teilnehmer unseres Wettbewerbs „Best Virtual Choir“

Es freut uns riesig, dass die Chöre sich die Mühe gemacht und so tolle Videos eingereicht haben. Wirklich ganz große Klasse!

Teilnahmevoraussetzung ist die Mitgliedschaft im Chorverband Rheinland-Pfalz und dass das Video (sowie evtl. Videos, die für den Schnitt benötigt werden) im Zeitraum zwischen dem 15. März und 10. Juni entstanden sind.

Diese 14 Videos entsprechen den genannten Kriterien und können daher im Online-Voting für den Publikumspreis nominiert werden. Die Reihenfolge der Videos entspricht der Mitgliedsnummer im Chorverband Rheinland-Pfalz und erschien uns bei der Anordnung am sinnvollsten.

Für die Abstimmung zum Publikumspreis des „Best Virtual Choir“ hat jeder Teilnehmer 3 Stimmen, die er vergeben kann. Eine Kumulierung der Stimmen auf einen Chor ist nicht möglich. Jeder Teilnehmer kann nur einmal abstimmen.

Die Abstimmung endet am 24. Juni um 23:59 Uhr.

Alle Videos finden Sie auf unserem Youtube-Kanal.

Zur Abstimmung gelangen Sie hier.

Videobild Jugendchor Skylarks

Jugendchor Skylarks

Albiger Frühlingslerchen

(Um das Video anzuschauen, bitte auf das Bild klicken)

zur Abstimmung

Videobild ChorColores Heidesheim

ChorColores Heidesheim

Sängervereinigung 1886 Heidesheim am Rhein

(Um das Video anzuschauen, bitte auf das Bild klicken)

zur Abstimmung

Videobild Chor Cantando Messerich

Chor Cantando Messerich

(Um das Video anzuschauen, bitte auf das Bild klicken)

zur Abstimmung

Videobild Tonart Hambuch

Tonart Hambuch

(Um das Video anzuschauen, bitte auf das Bild klicken)

zur Abstimmung

Videobild Jugendchor No Limits - Musikforum Kastellaun

No Limits

Musikforum Kastellaun e.V.

(Um das Video anzuschauen, bitte auf das Bild klicken)

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Videobild PopCor kreuz&quer und Cantiami Wiesbaden

PopCor kreuz&quer und Cantiami Wiesbaden

(Um das Video anzuschauen, bitte auf das Bild klicken)

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Videobild Choralis Mommenheim

Choralis Mommenheim

MGV 1862 Mommenheim e.V.

(Um das Video anzuschauen, bitte auf das Bild klicken)

zur Abstimmung

Videobild Die neue Generation

Die neue Generation

(Um das Video anzuschauen, bitte auf das Bild klicken)

zur Abstimmung

Videobild Chor Divertimento

Chor Divertimento

(Um das Video anzuschauen, bitte auf das Bild klicken)

zur Abstimmung

Videobild canto al dente

canto al dente

(Um das Video anzuschauen, bitte auf das Bild klicken)

zur Abstimmung

Videobild Frauenensemble Encantada

Frauenensemble Encantada

(Um das Video anzuschauen, bitte auf das Bild klicken)

zur Abstimmung

Videobild pianoforte

Chor Pianoforte

der Kolpingsfamilie Kärlich

(Um das Video anzuschauen, bitte auf das Bild klicken)

zur Abstimmung

Videobild MGV Steinefrenz

MGV „Frohsinn“ Steinefrenz

(Um das Video anzuschauen, bitte auf das Bild klicken)

zur Abstimmung

Videobild Singsations Westerwald

Singsations Westerwald

Choryfeen Staudt

(Um das Video anzuschauen, bitte auf das Bild klicken)

zur Abstimmung

Für die Abstimmung zum Publikumspreis des „Best Virtual Choir“ hat jeder Teilnehmer 3 Stimmen, die er vergeben kann. Eine Kumulierung der Stimmen auf einen Chor ist nicht möglich. Jeder Teilnehmer kann nur einmal abstimmen.

Die Abstimmung endet am 24. Juni um 23:59 Uhr.

Hinweis:
Diese Seite ist nur die Plattform zur Vorstellung der Videos. Für die Erstellung der Videos, einschließlich der notwendigen Rechte, sind die jeweiligen Chöre verantwortlich. Diese haben uns gegenüber im Vorfeld der Veröffentlichung schriftlich erklärt, dass alle entsprechenden Rechte vorliegen und alle Sänger:innen mit der Veröffentlichung des Bildmaterials einverstanden sind.

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Erster Digitaler Verbandstag mit Präsidiumswahlen

Präsident Karl Wolff
Präsident Karl Wolff

Karl Wolff für eine weitere Amtszeit als Präsident des Chorverbands Rheinland-Pfalz bestätigt. Mario Siry aus dem Präsidium verabschiedet.

7Karl Wolff wurde auf dem diesjährigen Verbandstag, der am 27. März erstmals vollständig virtuell und digital durchgeführt wurde, für eine weitere Amtszeit als Präsident des Chorverbands Rheinland-Pfalz bestätigt. Mario Siry nach über 15 Jahren Arbeit im Präsidium verabschiedet.

Der Verbandstag des Chorverbandes Rheinland-Pfalz wurde erstmals vollständig virtuell und digital durchgeführt. Als Plattform für den regen Austausch der 75 Teilnehmer diente das Videokonferenzsystem Zoom; alle Abstimmungen, so auch die Neuwahl des geschäftsführenden und erweiterten Präsidiums, erfolgten über die Onlineplattform ‚digitalwahl.org‘. Und weil die Diskussionen in dieser besonderen Form Verbandstages lediglich über Mikrofonfreigabe erfolgte, erschien diese Tagung besonders diszipliniert, konzentriert und konstruktiv. Frei von gelegentlichen Zwischenrufen oder störenden Nebengeräuschen, in exzellenter Arbeitsatmosphäre.

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Wissensplattform frag-amu.de geht online

Die freie Enzyklopädie bündelt das Fachwissen rund um die Amateurmusik und schafft einen Mehrwert für alle Ensembles. Dazu beantwortet Amu, das schlaue Füchslein der Amateurmusik, nun zahlreiche Fragen. Amu weiß alles, was nicht zur Musik selbst gehört, aber für das Amateurmusizieren wissenswert ist.

Im Bereich des Amateurmusizieren spielt die Entlastung von ehrenamtlich engagierten Menschen nicht erst seit der Corona-Pandemie eine große Rolle. In den vergangenen Jahren arbeitete der Bundesmusikverband Chor & Orchester (BMCO) daher gemeinsam mit seinen Mitgliedsverbänden an einer Plattform, welche den Wissenstransfer von Hauptamtlichen auf der Bundesebene zu den meist Ehrenamtlichen auf der lokalen Ebene beschleunigen kann.

In mehreren Umfragen und Workshops der Amateurmusikverbände kristallisierte sich heraus, dass insbesondere ein Lexikon der Amateurmusik einen deutlichen Mehrwert bieten würde: Informationen rund um das Amateurmusizieren sollten gebündelt und Wissen leicht zugänglich gemacht werden.

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Wiedereinstiegshilfe für Ensembles wird auf 2 Millionen Euro aufgestockt

Im Rahmen des Förderprogramms NEUSTART AMATEURMUSIK stellt Kulturstaatsministerin Monika Grütters weitere 1,1 Millionen Euro aus der ersten Kultur-Milliarde bereit. Gefördert werden zur Nachahmung einladende NEUSTART-Projekte, die im Bereich der Amateurmusik soziale und musikalische Beziehungen reaktivieren und das ehrenamtliche Engagement stärken. Optional können Ensembles in moderierten Zukunftswerkstätten an konkreten Lösungen der Corona-Folgen und kreativen Ideen für den musikalischen Neustart arbeiten.

Für das Programm NEUSTART AMATEURMUSIK stellt der Bund nun insgesamt 2 Millionen Euro zur Verfügung. Neben den Beratungsleistungen des Kompetenznetzwerks NEUSTART AMATEURMUSIK startet nun das Bewerbungsverfahren für die Förderung sogenannter NEUSTART-Projekte.

Musikensembles können sich mit einem NEUSTART-Projekt um eine Förderung von 2.000 bis max. 10.000 Euro bewerben. Gefördert werden Vorhaben, die in Pandemiezeiten ermutigend und beispielgebend für andere Ensembles wirken. Ziel der Projektförderung ist die Wiederbelebung der amateurmusikalischen Arbeit, insbesondere des Proben- und Konzertbetriebs. Alle Ergebnisse sollen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, um als Beispiel zu dienen.

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Gebührenbescheide des Transparenzregisters sorgen für Unsicherheit

UPDATE: Antrag auf Gebührenbefreiung gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 GwG auch online über die Internetseite des Transparenzregisters möglich

Zurzeit werden von der Bundesanzeiger Verlags GmbH wieder Gebührenbescheide des Transparenzregisters verschickt. Das führt zu Unsicherheiten bei den Vereinen. Zunächst das Wichtigste: Es handelt sich hier nicht um Abzocke! Diese Gebührenbescheide sind korrekt und legitim. Bereits in „Singendes Land“ 4/2019 hatten wir darüber berichtet.

Jetzt gibt es aber gute Neuigkeiten zu dem Thema:
Ist Ihr Verein gemeinnützig, können Sie den Antrag auf Befreiung von der Gebühr stellen.
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Linksammlung zu Corona-Hilfen

Sich im Dschungel der finanziellen Hilfen rund um Corona zurechtzufinden, ist schwierig.

Wir haben daher für Sie eine Liste mit wichtigen Links zusammengestellt, wo Sie erste Informationen oder weitere Beratung erhalten.

Rheinland-Pfalz

Übersicht über die Hilfen von Bund und Ländern gibt es in diesem PDF des Kulturbüros Rheinland-Pfalz:
https://kulturbuero-rlp.de/beratung/kulturberatung/

Telefonische Beratung gibt es beim Kulturbüro Rheinland-Pfalz:

Für das nördliche Rheinland-Pfalz (Nördlich der imaginären Linie „Trier-Mainz“):
Bartel Meyer
Tel. 0 26 21 / 6 23 15-32

Bundesweit über den BMCO

Neustart Amateurmusik
https://bundesmusikverband.de/neustart/

Voraussichtlich Ende Februar geht die BMCO-eigene Wissensplattform
https://frag-amu.de online. Hier werden die gesammelten Informationen, Erkenntnisse und Good-Practice-Beispiele aus dem seit November 2020 im Aufbau befindlichen Kompetenznetzwerks der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Fragen können auch jetzt schon unter mailto:info@frag-amu.de gestellt werden.

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Permanentlink zu diesem Beitrag: https://www.cv-rlp.de/linksammlung-zu-corona-hilfen/

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