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AKTUELLE CORONA-BESTIMMUNGEN ZUM PROBEN- UND AUFTRITTSBETRIEB

Für den Proben- und Auftrittsbetrieb der Laien- und Breitenkultur gibt es erhebliche Erleichterungen, die in der 24. CoBeLVO und in ergänzenden Ausführungen des Ministeriums für Gesundheit und Wissenschaft dargelegt sind. Der Landesmusikrat Rheinland-Pfalz, dem wir an dieser Stelle für seine gute Informationspolitik in Corona-Fragen danken, hat diese Ausführungen an den Chorverband Rheinland-Pfalz weitergegeben. Wir bitten alle Chöre darum, trotz aller Lockerungen weiterhin Vorsicht walten zu lassen und sorgfältig abzuwägen, welche Standards zu Ihrem Chor passen, um Infektionsmöglichkeiten so gut wie möglich zu minimieren.

Hier nun die Information des Landesmusikrates:

Sehr geehrte Mitglieder des Landesmusikrats,

das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit hat zur aktuellen 24. Corona-Landesbekämpfungsverordnung im Hinblick auf die Musik erläuternde Hinweise gegeben, die folgende Regelungen konkretisieren:

  • Beim Auftrittsbetrieb/bei Konzerten der professionellen Musik als auch in der Breiten- und Laienkultur ist auf der Bühne kein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
  • Beim Probenbetrieb in der Breiten- und Laienkultur mit bis zu 25 Teilnehmenden (ohne Genesene und Geimpfte sowie ohne Kinder der anwesenden Hausstände bis einschließlich 14 Jahre) entfällt der Mindestabstand von 1,5 Metern.
  • Das Publikum kann bei Veranstaltungen in Gruppengrößen von bis zu 25 Personen ohne Einhaltung des Mindestabstands zusammensitzen.

Bitte lesen Sie hierzu auch die Erläuterungen des Ministeriums für Wissenschaft und Gesundheit:

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Für den Auftrittsbetrieb (sowohl professionelle Musik als auch der Breiten- und Laienkultur) sind in der 24. CoBeLVO keine besonderen Schutzmaßnahmen angeordnet. Die Musikerinnen und Musiker bzw. Sängerinnen und Sänger auf der Bühne dürfen sich bei Auftritten ohne Einhaltung eines Mindestabstands untereinander auf der Bühne aufhalten. Der Veranstalterin oder dem Veranstalter bleibt es gleichwohl unbenommen, strengere Schutzvorkehrungen durch ein eigenes Hygienekonzept anzuordnen.

Es ist aber zu berücksichtigen, dass für den Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur besondere Regeln gelten: Hier gibt es eine Personenzahlbegrenzung von 50 Personen, darüber hinaus gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 24. CoBeLVO, die Maskenpflicht (außer am Platz), die Pflicht zur Kontakterfassung sowie im Innenbereich bei aerosolgenerierenden Tätigkeiten (bspw. Gesang oder auch bei Blasinstrumenten) die Testpflicht (vgl. § 15 Abs. 2 der 24. CoBeLVO). Die Testpflicht entfällt für Geimpfte oder Genesene. Da Zusammenkünfte bis zu 25 Personen (ohne genesene Personen und geimpfte Personen sowie ohne Kinder der anwesenden Hausstände bis einschließlich 14 Jahre) ohne Einhaltung des Abstandsgebots zulässig sind (vgl. § 2 Abs. 1 der 24. CoBeLVO), müssen jedoch bei einer solchen Gruppengröße der gemeinsam Probenden die Abstände nicht eingehalten werden.

Allein für die Zuschauerinnen und Zuschauer von Kulturveranstaltungen gelten gemäß § 15 Abs. 1 und Abs. 3 der 24. CoBeLVO die Regelungen des § 3 der 24. CoBeLVO („Veranstaltungen“). Die danach jeweils anzuwendenden Regelungen sind davon abhängig, ob die Veranstaltung in geschlossenen Räumen oder im Freien stattfindet und wie viele Zuschauerinnen und Zuschauer daran teilnehmen. Bei allen Veranstaltungen in diesem Sinne gilt für die Zuschauerinnen und Zuschauer das Abstandsgebot des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 24. CoBeLVO. Grundsätzlich muss zwischen allen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Dies kann bei Veranstaltungen, bei denen Personen sitzen, so erfolgen, dass zwischen den Personen jeweils ein Sitzplatz frei bleibt und die Sitzplätze in den jeweiligen Reihen versetzt angeordnet werden („Schachbrett“). Zusammenkünfte von bis zu 25 Personen (ohne genesene Personen und geimpfte Personen sowie ohne Kinder der anwesenden Hausstände bis einschließlich 14 Jahre) sind von der Einhaltung des Abstandsgebots befreit (vgl. § 2 Abs. 1 der 24. CoBeLVO). Das bedeutet: Personen, die gemeinsam die Veranstaltung besuchen, dürfen bis zu dieser Gruppengröße zusammensitzen, ohne dass sie untereinander den Mindestabstand einhalten müssen. Zu anderen Personen außerhalb dieser gemeinsamen Gruppe muss der Mindestabstand hingegen beachtet werden. Eine gemeinsame (Voraus-)Buchung für das gemeinsame Sitzen ist nicht mehr erforderlich, wohl aber ein beabsichtigter gemeinsamer Besuch der Veranstaltung. Damit ist umgekehrt ausgeschlossen, dass die Veranstalterin oder der Veranstalter wahllos einzelne Besucherinnen und Besucher bis zu eine Gruppengröße von 25 Personen zusammen platziert.

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Mit freundlichen Grüßen und bitte bleiben Sie gesund

Peter Stieber                                    Etienne Emard
Präsident                                          Geschäftsführer

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Neue Ehrungsformulare online

Aufgrund des Austritts aus dem DCV werden die Ehrungen zukünftig alle durch den Chorverband Rheinland-Pfalz übernommen.

Dafür haben wir neue Ehrungsformulare erstellt, die Sie ab sofort unter https://www.cv-rlp.de/ehrungswesen/ zum Download finden. Alle Formulare sind als am PC ausfüllbare PDF-Dateien gestaltet.

Vereine reichen die ausgefüllten Formulare bitte wie bisher auch bei ihrem zuständigen Kreis-Chorverband ein.

Beitragsbild: Formularvorschau; (c) Chorverband Rheinland-Pfalz

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Ehrungswesen

Auf dieser Seite finden Sie alle Dokumente zum Herunterladen, die Sie im Ehrungswesen benötigen.

Bitte beachten Sie:
Personenbezogene Ehrungen sind seit 01.11.2019 ausschließlich online über IntelliVerband zu beantragen. Die dazu notwendigen Zugangsdaten liegen jedem Mitgliedsverein/jeder Mitgliedsorganisation vor.

In Ausnahmefällen kann Ihr Kreis-Chorverband dies für Sie übernehmen, sofern dieser diese Leistung anbietet. Verwenden Sie dann die unten hinterlegten PDF-Formulare.

Anträge auf Vereins-/Chorehrungen sind ausschließlich über das entsprechende Formular zu beantragen, das ausgefüllt an den zuständigen Kreis-Chorverband geschickt werden muss.

Alle Anträge müssen 8 Wochen vor dem Ehrungstermin gestellt werden!

Wir bitten um Verständnis, dass Ehrungen persönlich durch den Präsidenten des Chorverbandes Rheinland-Pfalz oder ein anderes Präsidiumsmitglied nur im Rahmen von Feierlichkeiten zu echten Chor-/Vereinsjubiläen ab 75 Jahre vorgenommen werden!

Ehrungswesen im Chorverband Rheinland-Pfalz

Erläuternde Informationen zum Ehrungswesen

Das Ehrungswesen wird von unserer Verwaltungsmitarbeiterin Beatrix Kras geführt.  Die Ehrungsmaterialien werden grundsätzlich an den für den antragsteilenden Verein zuständigen Kreis-Chorverband geschickt. Sollte dies anders gewünscht sein, muss dies im Ehrungsantrag ausdrücklich vermerkt und durch den Kreis-Sachbearbeiter bestätigt sein. 

Achten Sie bei der Antragstellung auf korrekte Schreibweise der Namen. Bitte prüfen Sie die Urkunden unmittelbar bei Eingang auf eventuelle Schreibfehler. 

Wir sind immer sehr bemüht, eine für eine zügige Abwicklung der Ehrungsanträge zu sorgen. 


Allgemeine Bestimmungen

Alle Ehrungen und Auszeichnungen können nur auf besonderen Antrag durchgeführt werden. Soweit in den Ausführungsbestimmungen keine anderweitigen Hinweise enthalten sind, sind die entsprechenden Anträge generell über die zuständigen (Kreis-)Chorverbände an die Geschäftsstelle des Chorverbandes Rheinland-Pfalz zu richten. Dort können auch evtl. notwendige Antragsformulare angefordert werden – oder Sie laden sich diese oben auf dieser SEite herunter. Diese Ehrungsordnung regelt, dass personenbezogene Ehrungen durch die Repräsentanten der Chorverbände, des Präsidiums, des erweiterten Vorstandes oder des Musikrates vorgenommen werden.

Chor- bzw. vereinsbezogene Ehrungen sind durch die Repräsentanten des Vorstandes des Chorverbandes Rheinland-Pfalz vorzunehmen. Die Ehrung von fördernden Mitgliedern für langjährige Treue verbleibt in der Kompetenz der einzelnen Chöre. Ergänzende Auskünfte erteilt die Geschäftsstelle des Chorverbandes Rheinland-Pfalz.

Vorschläge zur Würdigung einer Person mit einer staatlichen Auszeichnung sind an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier zu richten.


Ehrung für Chöre/Chorvereine

Nur 25-, 50-, 75-, 100-, 125,- 150-,175- und 200-jährige Bestehensfeiern sind als echte Jubiläen anzusehen. Hier überreicht der Chorverband Rheinland-Pfalz eine Urkunde.

Für echte Jubiläen ab 100 Jahre gewährt der Chorverband Rheinland Pfalz eine Notenspende. Anspruch auf diese Notenspende besteht nur bis zum 31.12. des Jahres, in dem das Chorjubiläum stattfindet.

Kinderchöre und Jugendchöre erhalten bei 10-, 15- und 20-jährigem Bestehen eine Urkunde des Chorverbandes Rheinland-Pfalz. Bestehen sie länger, unterliegen sie der Ehrungsordnung der Erwachsenenchöre.


Ehrung für langjährige Vorstandsmitglieder

Mitglieder, die in einem Verein, einem Kreis-Chorverband oder im Chorverband mehr als 25, 40 Jahre oder 50 Jahre ein Vorstandsamt versehen haben, erhalten dafür eine Urkunde des Chorverbandes Rheinland-Pfalz. Parallel in einem der Gremien erbrachte Tätigkeiten werden zeitlich nicht addiert, sondern es muss sich im zeitlichen Ablauf die entsprechende Anzahl von Jahren ergeben.


Ehrungen für langjährige Choraktive

a. Ehrungen für Choraktive bis einschliesslich 26 Jahre

5 Jahre (Urkunde)
10 Jahre (Urkunde)
15 Jahre (Urkunde)
20 Jahre (Urkunde)

b. Ehrungen für Choraktive ab 27 Jahre

25 Jahre (bronzene Ehrennadel)
40 Jahre (silberne Ehrennadel)
50 Jahre (Urkunde und goldene Ehrennadel)
60 Jahre (Urkunde und goldene Ehrennadel mit Jahreszahl)
65 Jahre (Urkunde „Ehrenbrief“)
70 Jahre (Urkunde und goldene Ehrennadel mit Jahreszahl)
75 und 80 Jahre (Urkunde)


Ehrungen für Vize-Chorleiter/innen

Vize-Chorleiter/innen, die eine 25-, 40-, 50- oder 60-jährige Tätigkeit nachweisen können, erhalten eine Urkunde des Chorverbandes Rheinland-Pfalz e.V. 


Ehrungen für Chorleiter/innen

Chorleiter/innen die eine 25-, 40-, 50 oder 60-jährige Tätigkeit nachweisen können, erhalten eine Urkunde und eine Nadel des Chorverbandes Rheinland-Pfalz.


Ehrennadel für besondere Verdienste

Die dem Chorverband Rheinland-Pfalz angeschlossenen Gesangvereine, Chöre, Musik- und Tanzgruppen sind zwar hauptsächlich, aber nicht ausschließlich auf musikalischem Gebiet tätig. Auf vielfältige Weise treten sie an mehr als 1.000 Vereinsorten unseres Landes im allgemeinen kulturellen Leben der Gesellschaft auf und erfüllen darüber hinaus eine nicht zu unterschätzende soziale, gemeinnützige und gesundheitsfördernde Aufgabe. Die Chöre und Vereine führen Menschen zu gemeinsamen Erlebnissen und zum Gedankenaustausch zusammen. Kinder und Jugendliche erfahren, wie bereits ihre Eltern und Großeltern, gesellschaftliche Kompetenz, kommunikative Kraft beim gemeinsamen Musizieren, Rücksichtnahme und Anerkennung im Zusammenwirken mit Gleichgesinnten. Darüber hinaus engagieren sich viele Einzelpersonen über das übliche Maß hinaus. Es sind oft diejenigen, die hinter den Kulissen wirken und ohne deren – meist ehrenamtlichen – Einsatz, den sie für den Verein, den Kreis-Chorverband, den Landesverband oder an anderer, exponierter Stelle erbringen, das kulturelle Leben unseres Verbandes und unseres Landes nicht existenzfähig wäre.

Diese Aktivitäten sind an besondere Voraussetzungen gebunden, ohne die sie nicht ausgeführt werden können. Es muss daher immer wieder Menschen geben, die sich auf musikalischem oder organisatorischem Gebiet beispielgebend und vorbildhaft einbringen.

Ehrennadel für besondere Verdienste in Gold, Silber und Bronze

Der Chorverband Rheinland-Pfalz verleiht für ehrenamtlichen Einsatz und verdienstvolles Wirken um die Belange des Chorgesanges, die über den Rahmen eines Chorvereins hinausgehen, die „Ehrennadel für besondere Verdienste“ mit einer Besitz-Urkunde. Diese Auszeichnung wird auch an Chorleiter/innen im Chorverband Rheinland-Pfalz verliehen, die sich um unseren Verband verdient gemacht haben.

Die Ehrennadel kann jährlich höchstens an zehn Personen auf formlosen Antrag eines Kreis-Chorverbandes oder des Präsidiums verliehen werden (es ist jeweils nur ein Personenvorschlag pro Kreis-Chorverband möglich; Anregungen zur Auszeichnung der eigenen Person können nicht berücksichtigt werden). Einwandfreier Nachweis der Verdienste über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren sowie andauernde Aktivität zum Zeitpunkt der Auszeichnung sind erforderliche Voraussetzungen.

Anträge müssen bis zum 31.12. eines Jahres an die Geschäftsstelle gestellt werden, damit sie in der vor dem jährlichen Chorverbandstag stattfindenden Sitzung des Präsidiums beraten werden können. Das Gesamtpräsidium legt auch die Kategorie (Gold, Silber, Bronze) fest. Die Verleihung der Verdienstnadel erfolgt auf dem nach der Beschlussfassung folgenden Chorverbandstag des Chorverbandes Rheinland-Pfalz.


PRO MEDIA-PREIS

Der Pro Media-Preis wird an Personen verliehen, die sich der öffentlichen Wahrnehmung des Chorsingens insbesondere durch herausragende Öffentlichkeitsarbeit verdient gemacht haben. 


ZELTER-PLAKETTE

http://www.chorverbaende.de/de/zelter-plakette/richtlinien.html

Formulare für das Ehrungswesen

Dokumenten-TypBeschreibung
Ehrungsantrag für Choraktive


Ehrungsantrag für Vorstands-/Leitungstätigkeit


Ehrungsantrag für Chorleiterinnen und Chorleiter


Ehrungsantrag für Vize-Chorleiterinnen und Vize-Chorleiter


Ehrungsantrag für Vereine


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