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Aktuelle Corona-Bestimmungen für den Musikbereich ab 4.3.2022

UPDATE: Das Land Rheinland-Pfalz hat die 31. Corona-Bekämpfungsverordnung veröffentlicht, die ab 4. März 2022 gilt.

Eine wichtige Änderung betrifft den Chorprobenbetrieb: Diese dürfen ab 4. März 2022 wieder unter 3G-Bedingungen stattfinden, der Zugang ist also für geimpfte, genesene oder negativ getestete Personen erlaubt.

Der Chorverband bleibt bei seiner Empfehlung, dass möglichst alle Teilnehmenden einer Chorprobe ungeachtet ihres Immunisierungsstatus‘ vor der Probe einen Test durchführen bzw. durchführen lassen.

Der Landesmusikrat Rheinland-Pfalz hat die Regelungen der aktualisierten CoBeLVO in einem Dokument zusammengefasst, das Sie hier zum Download finden. Wir bedanken uns sehr herzlich beim LMR, namentlich Geschäftsführer Etienne Emard und seinem Team, für diese aufwändige Arbeit.

Permanentlink zu diesem Beitrag: https://www.cv-rlp.de/aktuelle-corona-bestimmungen-fuer-den-musikbereich/

28. Corona-Verordnung RLP veröffentlicht

Die neue 28. Corona-Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz ist veröffentlicht. Der Landesmusikrat Rheinland-Pfalz hat dankenswerterweise eine Zusammenfassung für den Musikbereich erstellt.

Über die Landesverordnung hinaus gehend, empfehlen wir nach wie vor, dass sich auch genesene und geimpfte Personen vor jeder Probe freiwillig testen („freiwilliges 2Gplus“)!

Die Regelungen dieser Verordnung sind immer von den Regelungen des bundesweiten Infektionsschutzgesetz abhängig, das weitere Einschränkungen gemäß der landesweiten Sieben- Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz vorgibt. Diesen täglich aktualisierten Wert finden Sie unter www.lua.rlp.de

1.  Musik im Gottesdienst

  • Für Musik im Gottesdienst müssen Schutzmaßnahmen eingehalten werden, die sich aus den Infektionsschutzkonzepten der Religions- oder Glaubensgemeinschaften ergeben (§ 6 Abs. 2, Satz 2)

2.  Musikunterricht an allgemeinbildenden Schulen

  • Der Musikunterricht an allgemeinbildenden Schulen wird geregelt über den „Hygieneplan für Schulen in Rheinland-Pfalz“ und dem „Leitfaden für musikpraktisches Arbeiten an der Schule“ (§ 14 Abs. 1, Satz 2)
  • Die Regelungen finden Sie hier: https://corona.rlp.de/de/themen/schulen-kitas/schule/

3.  Außerschulischer Musikunterricht

  • Außerschulischer Musikunterricht ist im Innenbereich zulässig (§16 Abs. 5), wenn
    • Ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen (Kinder bis 3 Monate nach ihrem Vollendung ihres zwölften Lebensjahres und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können) sowie Minderjährige, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, teilnehmen. Letztere benötigen einen Testnachweis.
    • Es gilt die Maskenpflicht (soweit die Tätigkeit dies erlaubt). Die Maskenpflicht entfällt, wenn ein fester Platz eingenommen wird.
  • Bei einer landesweiten Sieben-Tage-Hospitalisierung-Inzidenz von über 6 gilt 2Gplus
  • Bei einer landesweiten Sieben-Tage-Hospitalisierung-Inzidenz von über 9 können weitere Schutzmaßnahmen zutreffen

4.  Veranstaltungen der professionellen Musik und Breiten- und Laienmusik/Amateurmusik

  • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (§5 Abs. 1)
    • Ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen (Kinder bis 3 Monate nach ihrem Vollendung ihres zwölften Lebensjahres und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können) sowie Minderjährige, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, teilnehmen. Letztere benötigen einen Testnachweis.
    • Es gilt die Maskenpflicht, die entfällt, wenn ein fester Platz eingenommen wird oder beim Verzehr von Speisen und Getränken
    • Pflicht zur Kontakterfassung
    • Vorhalten eines Hygienekonzepts, dass die Einhaltungen der Vorgaben gewährleistet
    • Bei einer landesweiten Sieben-Tage-Hospitalisierung-Inzidenz von über 6 gilt 2Gplus
    • Bei einer landesweiten Sieben-Tage-Hospitalisierung-Inzidenz von über 9 können weitere Schutzmaßnahmen zutreffen
  • Veranstaltungen im Freien mit festen Sitzplätzen und Zutritt auf Basis einer Einlasskontrolle oder zuvor gekaufter Tickets (§5 Abs. 2)
    • Ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen (Kinder bis 3 Monate nach ihrem Vollendung ihres zwölften Lebensjahres und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können) sowie Minderjährige, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, teilnehmen. Letztere benötigen einen Testnachweis.
    • Es gilt die Maskenpflicht, die entfällt, wenn ein fester Platz eingenommen wird oder beim Verzehr von Speisen und Getränken
    • Pflicht zur Kontakterfassung
    • Vorhalten eines Hygienekonzepts, dass die Einhaltungen der Vorgaben gewährleistet
    • Bei einer landesweiten Sieben-Tage-Hospitalisierung-Inzidenz von über 6 gilt 2Gplus
    • Bei einer landesweiten Sieben-Tage-Hospitalisierung-Inzidenz von über 9 können weitere Schutzmaßnahmen zutreffen
  • Veranstaltungen im Freien ohne feste Sitzplätze und ohne Einlasskontrolle (§5 Abs. 3)
    • Maskenpflicht in Warte- oder Aufenthaltssituationen, bei denen nicht sicher der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann
  • Maskenpflicht entfällt beim Verzehr von Speisen und Getränken
    • Weitere Schutzmaßnahmen können durch die zuständige kommunale Verwaltung verordnet werden

5.  Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienmusik/Amateurmusik

  • Der Probenbetrieb ist im Innenraum zulässig, wenn
    • Ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen (Kinder bis 3 Monate nach ihrem Vollendung ihres zwölften Lebensjahres und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können) sowie Minderjährige, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, teilnehmen. Letztere benötigen einen Testnachweis.
    • Es gilt die Maskenpflicht (soweit die Tätigkeit dies erlaubt). Die Maskenpflicht entfällt, wenn ein fester Platz eingenommen wird.
    • Bei einer landesweiten Sieben-Tage-Hospitalisierung-Inzidenz von über 6 gilt 2Gplus
    • Bei einer landesweiten Sieben-Tage-Hospitalisierung-Inzidenz von über 9 können weitere Schutzmaßnahmen zutreffen
  • Der Auftrittsbetrieb ist nach den Regelungen zu Veranstaltungen unter Punkt 4 dieses Infobriefs möglich.

6.  Erläuterungen zur Testpflicht

§ 3 Abs. 5 der CoBeLVO regelt folgende Vorgaben zur Testpflicht:

Es muss vorliegen

  • ein PoC-Antigen-Test durch geschultes Personal (Schnelltest), der nicht älter ist 24 Stunden oder
    • ein PoC-Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest), der vor Betreten der Einrichtung in Anwesenheit einer von dem Betreiber der Einrichtung beauftragten Person von der Besucherin oder dem Besucher durchzuführen ist und vor nicht mehr als 24 Stunden durchgeführt wurde oder
    • eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik), die vor nicht mehr als 24 Stunden vorgenommen wurde.

Die gesamte Verordnung finden Sie unter https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/ .

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26. Corona-Bekämpfungsverordnung (gültig ab 12.09.2021)

Die rheinland-pfälzische Landesregierung hat eine neue Verordnung zur Bekämpfung der Ausbereitung des Corona-Virus veröffentlicht.

Der Landesmusikrat Rheinland-Pfalz (dem wir für diese Arbeit herzlich danken möchten) hat die Regelungen für den Bereich der Musik zusammengefasst; diese Zusammenfassung finden Sie hier:

26. CoBeLVO RLP – Zusammenfassung der Regelungen für die Musik

Die vollständige Landesverordnung finden Sie hier:

26. CoBeLVO RLP – vollständiger offizieller Verordnungstext

In eigener Sache:
Vermehrt wurden wir gefragt, warum der CV RLP auch von den geimpften/genesenen Chormitgliedern einen Test vor der Chorprobe „verlange“.

Dazu stellen wir klar:
Wir fordern dies nicht. Wir empfehlen es nur. Nach wie vor sind ausschließlich die Regelungen und Anforderungen der amtlichen Verordnungen verbindlich.
Dennoch: Auch wenn es nirgendwo eine 100prozentige Sicherheit gibt und geben kann, halten wir unsere Empfehlung in Anbetracht der sich weiterentwickelnden Forschungslage für gerechtfertigt. Der Aufwand ist außerdem gering. Daher bleiben wir dabei. Jeder geimpfte und genesene Choraktive ist völlig frei in seiner Entscheidung, ob er dieser Empfehlung folgt.

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UPDATE: 25. CORONA-BEKÄMPFUNGSVERORDNUNG

UPDATE vom 26.08.2021
Das Land Rheinland-Pfalz hat mit seiner heutigen Aktualisierung der Corona-Website die Unsicherheiten bezüglich der „25-Personen-Regelung“ beseitigt.
Unter Corona-Regeln im Überblick rlp.de in der Rubrik „Musik“ hat das Gesundheitsministerium verbindlich dargestellt, dass im Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Amateurmusik bei Teilnahme von bis zu 25 ungeimpften Personen zzgl. Geimpfter und Genesener KEIN Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden muss.
Beachten Sie bitte: Für ungeimpfte/ungenesene Personen gilt bei Proben im Innenraum generell die Verpflichtung zum negativen Test über einen sogenannten Antikörper-Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.

Das Land Rheinland-Pfalz hat eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung veröffentlicht, die ab dem 23. August 2021 gilt.

Sie beinhaltet für den Proben- und Auftrittsbetrieb unten stehende Regelungen (wir danken dem Landesmusikrat für die Zusammenfassung):

Veranstaltungen der professionellen Musik und Laienmusik/Amateurmusik (§ 3)

  • Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über dem Schwellenwert 35: 
    • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind mit bis zu 350 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmenden (Geimpfte und Genesene werden mitgezählt) möglich unter Wahrung 
      • des Abstandsgebots (in Einrichtungen mit einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden)
      • der Maskenpflicht (medizinische OP-Maske oder FFP2/KN95/N95), die entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen Sitz- oder Stehplatz einnehmen

·         der Pflicht zur Kontakterfassung

·         der Testpflicht nach §1 Abs. 9 

  • Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmenden (Geimpfte und Genesene werden mitgezählt) sind möglich unter Wahrung 
    • des Abstandsgebots (in Einrichtungen mit einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden)
    • der Maskenpflicht (medizinische OP-Maske oder FFP2/KN95/N95), die entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen Sitz- oder Stehplatz einnehmen
    • Die Maskenpflicht entfällt, soweit der Veranstalter die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 für alle Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer vorsieht. Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, das die Einhaltung der Vorgaben des Satzes 1 gewährleistet.
  • Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter dem Schwellenwert 35: 
    • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind mit bis zu 350 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmenden (Geimpfte und Genesene werden mitgezählt) möglich unter Wahrung 
      • des Abstandsgebots (in Einrichtungen mit einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden)
      • der Maskenpflicht (medizinische OP-Maske oder FFP2/KN95/N95), die entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen Sitz- oder Stehplatz einnehmen

·         der Pflicht zur Kontakterfassung

  • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen von mehr als 350 bis zu 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmenden (Geimpfte und Genesene werden mitgezählt) sind möglich, wenn die Höchstzahl der Personen, die sich zeitgleich in der jeweiligen Einrichtung aufhalten, auf die Hälfte der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl beschränkt ist. Es gelten
    • zur Zugangssteuerung eine Vorausbuchungspflicht
    • das Abstandsgebot (in Einrichtungen mit einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden)
    • die Maskenpflicht (medizinische OP-Maske oder FFP2/KN95/N95), die entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen Sitz- oder Stehplatz einnehmen
    • die Testpflicht nach § 1 Abs. 9
    • Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, aus dem sich insbesondere eine effektive Zugangssteuerung, eine tragfähige Bestimmung der maximalen Zuschauer- bzw. Teilnehmerzahl unter Berücksichtigung der konkreten Örtlichkeit sowie effektive Maßnahmen zur Kontrolle der Vorgaben.
  • Veranstaltungen im Freien, die in einem Stadion oder einer ähnlichen Örtlichkeit mit festen Sitz- oder Tribünenplätzen, sind mit mehr als 500 bis zu 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmenden (Geimpfte und Genesene werden mitgezählt) möglich, wenn die Höchstzahl der Personen, die sich zeitgleich in der jeweiligen Einrichtung aufhalten, auf die Hälfte der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl beschränkt ist. Es gelten
    • zur Zugangssteuerung eine Vorausbuchungspflicht
    • das Abstandsgebot (in Einrichtungen mit einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden)
    • die Maskenpflicht (medizinische OP-Maske oder FFP2/KN95/N95), die entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen Sitz- oder Stehplatz einnehmen
    • die Testpflicht nach § 1 Abs. 9
    • Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, aus dem sich insbesondere eine effektive Zugangssteuerung, eine tragfähige Bestimmung der maximalen Zuschauer- bzw. Teilnehmerzahl unter Berücksichtigung der konkreten Örtlichkeit sowie effektive Maßnahmen zur Kontrolle der Vorgaben.
  • Veranstaltungen im Freien, die auf einem abgrenzbaren Veranstaltungsort stattfinden, sind mit mehr als 500 bis zu 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmenden (Geimpfte und Genesene werden mitgezählt) möglich. Es gelten
    • zur Zugangssteuerung eine Vorausbuchungspflicht
    • das Abstandsgebot 
    • die Maskenpflicht (medizinische OP-Maske oder FFP2/KN95/N95), die entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen Sitz- oder Stehplatz einnehmen sowie in Bereichen, in denen es nicht zu Ansammlungen von Personen kommt
    • die Testpflicht nach § 1 Abs. 9
    • Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, aus dem sich insbesondere eine effektive Zugangssteuerung, Maßnahmen zur Abgrenzung des Veranstaltungsgeländes vom öffentlichen Raum, eine tragfähige Bestimmung der maximalen Zuschauer- bzw. Teilnehmerzahl unter Berücksichtigung der konkreten Örtlichkeit sowie effektive Maßnahmen zur Kontrolle der Vorgaben.

Probenbetrieb Laienmusik/Amateurmusik

  • Der Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist im Innenbereich und im Freien in Gruppen von bis zu 50 teilnehmenden Personen zulässig, wenn der Probenbetrieb von mindestens einer verantwortlichen Person angeleitet wird; geimpfte Personen und genesene Personen bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt (§ 15 Abs. 2). Es gelten
    • das Abstandsgebot (1,5 Meter)
    • im Innenbereich die Maskenpflicht (medizinische OP-Maske oder FFP2/KN95/N95), die entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen festen Platz einnehmen
    • die Pflicht zur Kontakterfassung 
    • im Innenbereich die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 für Tätigkeiten, die zu verstärktem Aerosolausstoß führen, wie beispielsweise Gesang oder Blasmusik (ausgenommen sind Kinder bis 14 Jahre oder Schülerinnen und Schüler oder geimpfte oder genesene Personen) 

Erläuterungen zur Testpflicht

§ 1 Abs. 9 der CoBeLVO regelt folgende Vorgaben zur Testpflicht:

Es muss vorliegen

  • ein PoC-Antigen-Test durch geschultes Personal (Schnelltest), der nicht älter ist 24 Stunden.
  • oder ein PoC-Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest), der vor Betreten der Einrichtung in Anwesenheit einer von dem Betreiber der Einrichtung beauftragten Person von der Besucherin oder dem Besucher durchzuführen ist
  • oder ein Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik), die vor nicht mehr als 48 Stunden vorgenommen wurde.

Der Betreiber der Einrichtung hat der Besucherin oder dem Besucher auf Verlangen das Ergebnis und den Zeitpunkt der Testung zu bestätigen. Für die Bestätigung des Testergebnisses des Schnelltests oder Selbsttests ist das der Verordnung als Anlage 1 beigefügte Formular zu verwenden. Das Formular finden Sie HIER zum Download.

Die Testpflicht gilt nicht für 

  • Kinder bis einschließlich 14 Jahre
  • oder Schülerinnen oder Schüler 
  • oder geimpfte oder genesene Personen.

Die gesamte Verordnung finden Sie unter https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/ . Alle Angaben sind ohne Gewähr.

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AKTUELLE CORONA-BESTIMMUNGEN ZUM PROBEN- UND AUFTRITTSBETRIEB

Für den Proben- und Auftrittsbetrieb der Laien- und Breitenkultur gibt es erhebliche Erleichterungen, die in der 24. CoBeLVO und in ergänzenden Ausführungen des Ministeriums für Gesundheit und Wissenschaft dargelegt sind. Der Landesmusikrat Rheinland-Pfalz, dem wir an dieser Stelle für seine gute Informationspolitik in Corona-Fragen danken, hat diese Ausführungen an den Chorverband Rheinland-Pfalz weitergegeben. Wir bitten alle Chöre darum, trotz aller Lockerungen weiterhin Vorsicht walten zu lassen und sorgfältig abzuwägen, welche Standards zu Ihrem Chor passen, um Infektionsmöglichkeiten so gut wie möglich zu minimieren.

Hier nun die Information des Landesmusikrates:

Sehr geehrte Mitglieder des Landesmusikrats,

das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit hat zur aktuellen 24. Corona-Landesbekämpfungsverordnung im Hinblick auf die Musik erläuternde Hinweise gegeben, die folgende Regelungen konkretisieren:

  • Beim Auftrittsbetrieb/bei Konzerten der professionellen Musik als auch in der Breiten- und Laienkultur ist auf der Bühne kein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
  • Beim Probenbetrieb in der Breiten- und Laienkultur mit bis zu 25 Teilnehmenden (ohne Genesene und Geimpfte sowie ohne Kinder der anwesenden Hausstände bis einschließlich 14 Jahre) entfällt der Mindestabstand von 1,5 Metern.
  • Das Publikum kann bei Veranstaltungen in Gruppengrößen von bis zu 25 Personen ohne Einhaltung des Mindestabstands zusammensitzen.

Bitte lesen Sie hierzu auch die Erläuterungen des Ministeriums für Wissenschaft und Gesundheit:

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Für den Auftrittsbetrieb (sowohl professionelle Musik als auch der Breiten- und Laienkultur) sind in der 24. CoBeLVO keine besonderen Schutzmaßnahmen angeordnet. Die Musikerinnen und Musiker bzw. Sängerinnen und Sänger auf der Bühne dürfen sich bei Auftritten ohne Einhaltung eines Mindestabstands untereinander auf der Bühne aufhalten. Der Veranstalterin oder dem Veranstalter bleibt es gleichwohl unbenommen, strengere Schutzvorkehrungen durch ein eigenes Hygienekonzept anzuordnen.

Es ist aber zu berücksichtigen, dass für den Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur besondere Regeln gelten: Hier gibt es eine Personenzahlbegrenzung von 50 Personen, darüber hinaus gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 24. CoBeLVO, die Maskenpflicht (außer am Platz), die Pflicht zur Kontakterfassung sowie im Innenbereich bei aerosolgenerierenden Tätigkeiten (bspw. Gesang oder auch bei Blasinstrumenten) die Testpflicht (vgl. § 15 Abs. 2 der 24. CoBeLVO). Die Testpflicht entfällt für Geimpfte oder Genesene. Da Zusammenkünfte bis zu 25 Personen (ohne genesene Personen und geimpfte Personen sowie ohne Kinder der anwesenden Hausstände bis einschließlich 14 Jahre) ohne Einhaltung des Abstandsgebots zulässig sind (vgl. § 2 Abs. 1 der 24. CoBeLVO), müssen jedoch bei einer solchen Gruppengröße der gemeinsam Probenden die Abstände nicht eingehalten werden.

Allein für die Zuschauerinnen und Zuschauer von Kulturveranstaltungen gelten gemäß § 15 Abs. 1 und Abs. 3 der 24. CoBeLVO die Regelungen des § 3 der 24. CoBeLVO („Veranstaltungen“). Die danach jeweils anzuwendenden Regelungen sind davon abhängig, ob die Veranstaltung in geschlossenen Räumen oder im Freien stattfindet und wie viele Zuschauerinnen und Zuschauer daran teilnehmen. Bei allen Veranstaltungen in diesem Sinne gilt für die Zuschauerinnen und Zuschauer das Abstandsgebot des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 24. CoBeLVO. Grundsätzlich muss zwischen allen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Dies kann bei Veranstaltungen, bei denen Personen sitzen, so erfolgen, dass zwischen den Personen jeweils ein Sitzplatz frei bleibt und die Sitzplätze in den jeweiligen Reihen versetzt angeordnet werden („Schachbrett“). Zusammenkünfte von bis zu 25 Personen (ohne genesene Personen und geimpfte Personen sowie ohne Kinder der anwesenden Hausstände bis einschließlich 14 Jahre) sind von der Einhaltung des Abstandsgebots befreit (vgl. § 2 Abs. 1 der 24. CoBeLVO). Das bedeutet: Personen, die gemeinsam die Veranstaltung besuchen, dürfen bis zu dieser Gruppengröße zusammensitzen, ohne dass sie untereinander den Mindestabstand einhalten müssen. Zu anderen Personen außerhalb dieser gemeinsamen Gruppe muss der Mindestabstand hingegen beachtet werden. Eine gemeinsame (Voraus-)Buchung für das gemeinsame Sitzen ist nicht mehr erforderlich, wohl aber ein beabsichtigter gemeinsamer Besuch der Veranstaltung. Damit ist umgekehrt ausgeschlossen, dass die Veranstalterin oder der Veranstalter wahllos einzelne Besucherinnen und Besucher bis zu eine Gruppengröße von 25 Personen zusammen platziert.

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Mit freundlichen Grüßen und bitte bleiben Sie gesund

Peter Stieber                                    Etienne Emard
Präsident                                          Geschäftsführer

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IMPULS fördert von Corona betroffene Amateurmusik in ländlichen Räumen

Logo Impuls

Mit dem neuen Förderprogramm IMPULS stellt Kulturstaatsministerin Monika Grütters 10 Millionen Euro für die Amateurmusik in ländlichen Räumen bereit.  Die Förderung soll den Laien-Ensembles – nach Monaten des Stillstands – neue Impulse geben und als Motivationshilfe zu einem kraftvollen Neustart beitragen. IMPULS ist ein Baustein des Rettungs- und Zukunftsprogramms NEUSTART KULTUR der Bundesregierung.

Das neue Förderprogramm richtet sich ausdrücklich an aktive Amateurmusikensembles aus Kommunen mit höchstens 20.000 Einwohner*innen. Mit IMPULS werden kooperative Projekte gefördert, die unterschiedliche Akteure vor Ort zusammenbringen und so Vernetzung und Wissenstransfer ermöglichen. Neben der möglichst schnellen Befähigung zur Wiederaufnahme der Proben- und Konzerttätigkeit verfolgt das Programm auch das Ziel, die Ensembles strukturell zu stärken und bei den Transformationsprozessen zu unterstützen, die sich durch die Pandemie noch beschleunigt haben. Dazu gehören z.B. neue, kreative Proben- und Konzertformate, mediale Sichtbarkeit, Maßnahmen zur (Wieder-) Gewinnung von Mitgliedern oder Förderung von Digitalität.

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Linksammlung zu Corona-Hilfen

Sich im Dschungel der finanziellen Hilfen rund um Corona zurechtzufinden, ist schwierig.

Wir haben daher für Sie eine Liste mit wichtigen Links zusammengestellt, wo Sie erste Informationen oder weitere Beratung erhalten.

Rheinland-Pfalz

Übersicht über die Hilfen von Bund und Ländern gibt es in diesem PDF des Kulturbüros Rheinland-Pfalz:
https://kulturbuero-rlp.de/beratung/kulturberatung/

Telefonische Beratung gibt es beim Kulturbüro Rheinland-Pfalz:

Für das nördliche Rheinland-Pfalz (Nördlich der imaginären Linie „Trier-Mainz“):
Bartel Meyer
Tel. 0 26 21 / 6 23 15-32

Bundesweit über den BMCO

Neustart Amateurmusik
https://bundesmusikverband.de/neustart/

Voraussichtlich Ende Februar geht die BMCO-eigene Wissensplattform
https://frag-amu.de online. Hier werden die gesammelten Informationen, Erkenntnisse und Good-Practice-Beispiele aus dem seit November 2020 im Aufbau befindlichen Kompetenznetzwerks der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Fragen können auch jetzt schon unter mailto:info@frag-amu.de gestellt werden.

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Aktuelle Informationen zur Corona-Situation

Grafik eines Corona-Virus

UPDATE vom 30.10.2020, 20:17:
Wie bereits vorhersehbar, hat die Landesregierung in der 12. Corona-Bekämpfungsverordnung ausdrücklich Proben und Auftritte von Chören und Musikvereinen in der Laien- und Breitenkultur untersagt.
Damit sind bis zum 30.11.2020 keine Präsenzproben zulässig.

Link zur 12. Corona-Bekämpfungsverordnung (für unsere Chöre relevant ist § 15):
https://corona.rlp.de/fileadmin/msagd/Gesundheit_und_Pflege/GP_Dokumente/Informationen_zum_Coronavirus/12._CoBeLVO.pdf

Link zu „FAQ“ zur 12. Corona-Bekämpfungsverordnung:
https://corona.rlp.de/de/service/faqs/

Wir lassen es derzeit an dieser Stelle noch unkommentiert, dass die Laienchorproben wegen des Aerosolausstoßes untersagt sind, Proben von Chören und Orchestern im Profibereich allerdings nicht. Hier gilt die Aerosolproblematik offenbar nicht.

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Erste Erfahrungen mit den „neuen“ Corona-Chorproben

Für unsere Initiativen zu weiteren Lockerungen im Bereich des Chorsingens gegenüber der Landesregierung würden wir uns über Ihre Erfahrungsberichte freuen.

Einen ersten dieser Berichte möchten wir Ihnen hier bereits vorstellen. In einem wechselseitigen Interview berichten Chorleiter Jürgen Faßbender, die Kreischorleiterin des KCV Unterlahn, Bettina Scholl, und Christoph Koder, der Vorsitzende des Männerchores Germania Freiendiez über ihre ersten „Gehversuche“ beim Schritt in die momentane „neue“ Probenrealität.

Hier können Sie das Interview herunterladen. Um uns Ihre Erfahrungen mitzuteilen, schicken Sie uns bitte eine E-Mail an chorona@cv-rlp.de

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Videocast „Auf amol“ – Ein Coronalied

Wie ist dieser Videocast entstanden: Chorleiterin Birgit Keil hat für jede Stimme eine Übe-Datei erstellt und jede/r hat sich dann im „Homeoffice“ gefilmt. Ihr Ehemann Stefan hat dann in stundenlanger Kleinstarbeit alles zusammengebastelt. (Kurzfassung O-Ton)
(Link zum Video im Beitrag – wird in der Beitragsvorschau nicht angezeigt)

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Die an diesem Projekt beteiligten Chöre:

  • MGV „Frohsinn“ 1846 Steinebach-Schmidthahn e.V. und G.C. Steinebach-Schmidthahn
  • Rise Up
  • Frauenchor Hilgenroth
  • Die Klangfarben

Danke für die Inspiration!

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