Regularien für das Meisterchorsingen
Leistungssingen der Stufe III – Meisterchorsingen
1. Das Leistungssingen der Stufe III wird einmal jährlich durchgeführt. Es gelten die allgemeinen Richtlinien zum Leistungssingen des CV RLP e.V. mit Gültigkeit vom 01.11.2008.
2. Für die organisatorische Durchführung vor Ort ist das Präsidium, und gegebenenfalls der Bundesvorstand des CV RLP e.V. in enger Abstimmung mit dem jeweiligen Veranstalter verantwortlich. Ihnen obliegt die Stellung eines unter akustischen Gesichtspunkten geeigneten Saales, Chorpodeste, Dirigierpult, Klavier oder Flügel (gestimmt), Einsingeräume, Programmdruck, usw. Das Programm ist in der üblichen Weise durch den CV RLP e.V. zu erstellen.
3. Zur Teilnahme an der Stufe III sind Chöre und Vokalgruppen berechtigt, die innerhalb einer Dreijahresfrist erfolgreich das Leistungssingen der Stufe II absolviert haben.
4. Über die Zulässigkeit der vorzutragenden Werke entscheidet der Bundes-Chorleiter.
5. Der Chorvortrag umfasst:
Aufgabe A. Wahlpflichtchorwerk
- das aus den in „SINGENDES LAND“ veröffentlichten Vorschlägen ausgewählt werden muss.
Aufgabe B. Selbstwahlchorwerk
- zugelassen sind nur Originalkompositionen mit mittelschwerem Schwierigkeitsgrad,
- mindestens 7- keine Bearbeitungen oder Transkriptionen, Ausnahme nur bei Werken der Renaissance.
Wahlpflichtchorwerk und Selbstwahlchorwerk müssen aus unterschiedlichen Stilepochen stammen, wie sie sich in der Vokalpolyphonie, der Klassik bzw. Romantik und der Musik des 20. Jahrhunderts, komponiert nach 1920, darstellen.
Aufgabe C. Deutsches, strophisches Volkslied
- nach eigener, freier Wahl, Melodiestimme und Chorsatz in allen Strophen gleich.
Das Volkslied kann aus einer beliebigen Epoche gewählt werden. Es muss auswendig gesungen werden.
Aufgabe D. Durchkomponiertes, strophisch variiertes Volkslied
- nach eigener, freier Wahl
Das Volkslied kann aus einer beliebigen Epoche gewählt werden.
6. Die Tonangabe kann vom bereitgestellten Klavier oder Flügel erfolgen. Alle Vorträge können in abweichenden Tonarten gesungen werden, sofern dies vor dem Vortrag der Jury bekannt gegeben wird. Die Vortragsfolge bestimmt der Chorleiter.
Alle Werke müssen a cappella vorgetragen werden. Nicht zugelassen ist Chorliteratur, die bereits bei einem vorausgehenden Leistungssingen bewertet wurde (Ausnahme – vgl. 10 ).
7. Die Jury besteht aus vier Juroren Der Bundeschorleiter oder ein von ihm zu bestimmender Stellvertreter führt den Vorsitz in der Jury.
8. Gewertet wird auf den offiziellen Wertungsbögen des CV RLP e.V. in Punktwerten, die in Verbalnoten ausgedrückt werden. Bewertet werden technische Ausführung (Intonation, Stimmbildung und Stimmenausgleich, Rhythmik, Atemtechnik, Aussprache) und künstlerische Gesamtdarstellung (Dynamik, Agogik, Phrasierung, Stilistik, Suggestivität).
Folgende Mindestnoten müssen erzielt werden: 2x sehr gut, 2x gut, davon mindestens 1x sehr gut für eines der beiden Chorwerke.
Die Bewertung erfolgt nach geltenden Bewertungskriterien und folgender Punkteskala:
21 – 25 Punkte = sehr gut
15 – 20,99 Punkte = gut
09 – 14,99 Punkte = befriedigend
00 – 08,99 Punkte = nicht befriedigend
9. Chöre und Vokalgruppen, die das erforderliche Mindestergebnis erzielen, erhalten den Titel
Meisterchor des Chorverbandes Rheinland–Pfalz e. V.
Der Titel gilt für den Zeitraum von fünf Jahren.
10. Mit dem Erreichen der festgesetzten Mindestnoten hat der betreffende Chor den Titel Meisterchor erreicht. Er erhält eine Urkunde. Eine einmalige Wiederholung des Stufe III ist bei gleichem Programm mit neuem Wahlpflichtchorwerk innerhalb eines Jahres möglich. Chöre und Vokalgruppen, die das erforderliche Mindestergebnis nicht erzielen, erhalten eine Beratung durch die Jury.
11. Bei mindestens 3x sehr gut und 1x gut kann jeder Meisterchor nach Ablauf der Frist den Titel neu erwerben, ohne die Leistungsstufen I und II wiederholen zu müssen.
Bei 2x sehr gut und 2x gut muss der Chor vor der Erneuerung des Meisterchortitels fristgerecht an der Stufe II teilnehmen.
Die Anmeldung zur erneuten Teilnahme am MCS hat innerhalb der gesetzten Frist über die Geschäftsstelle des CV RLP e.V. zu erfolgen.
12. Chöre und Vokalgruppen, die dem CV RLP e.V. nicht angeschlossen sind, haben keinen Anspruch auf finanzielle Förderung durch den CV RLP e.V., sind aber teilnahmeberechtigt.
13. Chöre und Vokalgruppen, die durch eigenes Verschulden ihren Vortrag abbrechen, scheiden aus.
14. Die in diesen Richtlinien verwendeten Personalbegriffe gelten sowohl in der männlichen als auch in der weiblichen Form.
