Regularien
Leistungssingen der Stufe II
1. Die Leistungssingen der Stufe II liegen in der Verantwortung der jeweiligen Region und werden an zwei Terminen innerhalb eines Jahres durchgeführt. Es gelten die allgemeinen Richtlinien zum Leistungssingen des CV RLP e.V. mit Gültigkeit vom 01.11.2008.
2. Für die organisatorische Durchführung vor Ort ist der Regionalvorstand in enger Abstimmung mit Präsidium und Musikausschuss des CV RLP e.V. verantwortlich. Ihm obliegt die Stellung eines unter akustischen Gesichtspunkten geeigneten Saales, Chorpodeste, Dirigierpult, Klavier oder Flügel (gestimmt), Einsingeräume, Programmdruck, usw. Das Programm ist in der üblichen Weise von der betreffenden Region zu erstellen.
3. Zur Teilnahme an der Stufe II sind Chöre und Vokalgruppen berechtigt, die innerhalb einer Dreijahresfrist erfolgreich das Leistungssingen der Stufe I absolviert haben.
4. Über die Zulässigkeit der vorzutragenden Werke entscheidet der jeweilige Regional-Chorleiter.
5. Der Chorvortrag umfasst:
Aufgabe A. Wahlpflichtchorwerk
- das aus den in „SINGENDES LAND“ veröffentlichten Vorschlägen ausgewählt werden muss.
Aufgabe B. Selbstwahlchorwerk
- zugelassen sind nur Originalkompositionen mit mittelschwerem Schwierigkeitsgrad,
- mindestens 6- keine Bearbeitungen oder Transkriptionen, Ausnahme nur bei Werken der Renaissance.
Wahlpflichtchorwerk und Selbstwahlchorwerk müssen aus unterschiedlichen Stilepochen stammen, wie sie sich in der Vokalpolyphonie, der Klassik bzw. Romantik und der Musik des 20. Jahrhunderts, komponiert nach 1920, darstellen.
Aufgabe C. Volkslied
- nach eigener, freier Wahl, strophisch oder strophisch variiert oder durchkomponiert. Das Volkslied kann aus einer beliebigen Epoche gewählt werden.
6. Die Tonangabe kann vom bereitgestellten Klavier oder Flügel erfolgen. Alle Vorträge können in abweichenden Tonarten gesungen werden, sofern dies vor dem Vortrag der Jury bekannt gegeben wird. Die Vortragsfolge bestimmt der Chorleiter.
Alle Werke müssen a cappella vorgetragen werden. Nicht zugelassen ist Chorliteratur, die bereits bei einem vorausgehenden Leistungssingen bewertet wurde (Ausnahme – vgl. 10.).
7. Die Jury besteht aus drei Juroren. Der Bundes-Chorleiter oder ein von ihm zu bestimmender Stellvertreter führt den Vorsitz der Jury. Die Besetzung erfolgt nach Absprache mit dem zuständigen Regionalchorleiter.
8. Gewertet wird auf den offiziellen Wertungsbögen des CV RLP e.V. in Punktwerten, die in Verbalnoten ausgedrückt werden. Bewertet werden technische Ausführung (Intonation, Stimmbildung und Stimmenausgleich, Rhythmik, Atemtechnik, Aussprache) und künstlerische Gesamtdarstellung (Dynamik, Agogik, Phrasierung, Stilistik, Suggestivität).
Folgende Mindestnoten müssen erzielt werden: 1x sehr gut, 2x gut, wobei das sehr gut auf eines der beiden Chorwerke zu erzielen ist.
Die Bewertung erfolgt nach geltenden Bewertungskriterien und folgender Punkteskala:
21 – 25 Punkte = sehr gut
15 – 20,99 Punkte = gut
09 – 14,99 Punkte = befriedigend
00 – 08,99 Punkte = nicht befriedigend
9. Chöre und Vokalgruppen, die das erforderliche Mindestergebnis erzielen, erhalten Titel
Konzertchor des Chorverbandes Rheinland–Pfalz e. V.
Der Titel gilt für den Zeitraum von drei Jahren.
10. Mit dem Erreichen der festgesetzten Mindestnoten hat sich der betreffende Chor für die Stufe III, das Meisterchorsingen, qualifiziert. Er erhält eine Urkunde. Eine einmalige Wiederholung der Stufe II ist bei gleichem Programm mit neuem Wahlpflichtchorwerk innerhalb eines Jahres möglich. Chöre und Vokalgruppen, die das erforderliche Mindestergebnis nicht erzielen, erhalten eine Beratung durch die Jury.
11. Chöre und Vokalgruppen, die dem CV RLP e.V. nicht angeschlossen sind, haben keinen Anspruch auf finanzielle Förderung durch den CV RLP e.V., sind aber teilnahmeberechtigt.
12. Chöre und Vokalgruppen, die durch eigenes Verschulden ihren Vortrag abbrechen, scheiden aus.
13. Die in diesen Richtlinien verwendeten Personalbegriffe gelten sowohl in der männlichen als auch in der weiblichen Form.
