Informationen zur Künstlersozialversicherung
Immer mehr Vereine fragen an, ob sie für ihren Chorleiter / ihre Chorleiterin Beiträge zur Künstlersozialversicherung zahlen müssen. Um darauf eine Antwort geben zu können, muss man sich den §24 des KSVG (Künstlersozialversicherunggesetz) anschauen. Dort heißt es:
§ 24
(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
1. Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2. Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, dass ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 bleibt unberührt,
3. Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 bleibt unberührt,
4. Rundfunk, Fernsehen,
5. Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6. Galerien, Kunsthandel,
7. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8. Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9. Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.
(2) Zur Künstlersozialabgabe sind ferner Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden, liegt eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 vor. Satz 1 gilt nicht für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.
Wichtig ist dieser Satz:
"Satz 1 gilt nicht für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind."
Wenn ein Verein jedoch öfter als drei Mal im Jahr Konzerte mit fremden Künstlern (Chorleiter, Solisten, Pianisten, etc.) veranstaltet, muss er für diese Künstler Beiträge zur Künstlersozialversicherung zahlen.
Fragen und Antworten zur Künstlersozialversicherung / Grundsätzliche Abgabepflicht
1. Wer ist künstlersozialabgabepflichtig?
Abgabepflichtig sind Unternehmer unabhängig von ihrer Rechtsform. Im Gesetz (§ 24 KSVG) werden drei Gruppen unterschieden:
a. typische Verwerter
Sie verwerten typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen und sind als solche für alle gezahlten Entgelte abgabepflichtig (§ 24 Abs. 1 S. 1 KSVG):
- Verlage, Presseagenturen und Bilderdienste,
- Theater, Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen - Voraussetzung ist, dass ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten
- Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten
- Rundfunk und Fernsehen,
- Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern,
- Galerien und Kunsthandel,
- Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte
- Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen
- Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten.
b. Werbung/Öffentlichkeitsarbeit des eigenen Unternehmens (§ 24 Abs. 1 S. 2 KSVG)
Abgabepflichtig sind auch Unternehmer, die Werbung/Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben und nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Unerheblich ist dabei, ob die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit sich auf ein bestimmtes Produkt bezieht oder das Image des Unternehmens verbessert werden soll. Die Zwecke, die mit den Maßnahmen verfolgt werden, können vielfältig sein. In Betracht kommen z. B. Werbung für bestimmte Produkte oder Dienstleistungen, Öffentlichkeitsarbeit für bestimmte Unternehmen oder Branchen, Verfolgung von politischen, sozialen, karitativen o. a. Zielen, die Sammlung von Spenden oder die Finanzierung von Hilfeleistungen.
c. Generalklausel (§ 24 Abs. 2 KSVG):
Nach der Generalklausel fallen auch Unternehmer unter die Abgabepflicht, die unabhängig vom eigentlichen Zweck des Unternehmens nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke des Unternehmens zu nutzen und damit Einnahmen zu erzielen. Es kann sich dabei z. B. um Unternehmer handeln, die Produkte oder Verpackungen gestalten lassen. Abgabepflichtig nach der Generalklausel sind auch Unternehmer, die jährlich mehr als drei Veranstaltungen mit selbständigen Künstlern und Publizisten organisieren und damit Einnahmen erzielen wollen.
2. Wer ist nicht künstlersozialabgabepflichtig?
Der "Endverbraucher" oder „Privatmann", der zum Beispiel ein Buch oder eine Eintrittskarte für eine Theateraufführung kauft, ist nicht abgabepflichtig. Denn er ist kein Unternehmer. Die künstlerische oder publizistische Leistung wird nicht verwertet, sondern konsumiert. Auch das Silberbrautpaar hat für das Honorar an eine Musikgruppe bei der Silberhochzeitsfeier keine Künstlersozialabgabe zu zahlen. Es handelt sich um eine „private" Veranstaltung.
3. Können auch staatliche oder öffentlich-rechtliche Stellen künstlersozialabgabepflichtig sein?
Ebenso wie der Staat für seine Arbeitnehmer Sozialabgaben zahlen muss, so ist er auch verpflichtet, unter den Voraussetzungen des KSVG für Entgelte an selbständige Künstler oder Publizisten Künstlersozialabgabe zu entrichten. Auf Gemeinnützigkeit der Tätigkeit kommt es hier nicht an. Abgabepflichtig können z. B. sein
- Bund, Länder und Gemeinden, auch als Träger von Aus- und Fortbildungseinrichtungen,
- Sozialversicherungsträger,
- Landesbanken, Staatsbanken und Sparkassen.
In der Praxis kommt die Abgabepflicht vor allem in folgenden Bereichen in Betracht:
- Pressestelle, Öffentlichkeitsarbeit, Vorstand usw.,
- Museum, Orchester, Galerie, Theater usw.,
- Aus- und Fortbildung im Bereich Kunst und Publizistik.
Künstlerische und publizistische Leistungen fallen an für Pressetexte und Fotos für Broschüren, Informationsschriften, Geschäftsberichte und Pressekampagnien, die Durchführung von Veranstaltungen, die Herstellung von CDs, Musikkassetten oder Videofilmen, Vorträge usw..
4. Welche Vereine sind künstlersozialabgabepflichtig?
Für die Künstlersozialabgabe spielt es keine Rolle, ob ein (anerkannter) gemeinnütziger Zweck verfolgt wird. Entscheidend sind allein Art und Umfang, in dem Aufträge an externe selbständige Künstler und Publizisten erteilt werden. Abgabepflichtig sind Vereine, die nicht nur gelegentlich solche Aufträge erteilen, wenn im Zusammenhang damit Einnahmen erzielt werden sollen. Dabei genügt aber schon ein Unkostenbeitrag! In der Regel werden Aufträge an selbständige Künstler im Rahmen von Vereinsveranstaltungen erteilt. Bei nicht mehr als drei solchen Veranstaltungen jährlich wird keine Künstlersozialabgabe erhoben. Damit sind in der Praxis die meisten "nicht kommerziellen" Veranstalter und Vereine abgabefrei. Das gilt vor allem für Hobby- und Laienmusikvereinigungen, Liebhaberorchester, Amateurtheater und z. T. auch für Karnevalsvereine.
5. Was gilt für Musikvereine bei der Künstlersozialabgabe?
Laienmusikvereine sind in aller Regel nicht abgabepflichtig, auch nicht für die bei ihnen tätigen Chorleiter und Dirigenten. Es sei denn, sie arbeiten kommerziell, z. B. als Konzertchöre oder erteilen nicht nur gelegentlich Aufträge an fremde Solisten für Veranstaltungen, die Einnahmen bringen sollen. Die Grenze liegt auch hier bei mehr als drei Veranstaltungen jährlich.
6. Wann sind Betriebsfeiern öffentlich?
Abgabepflichtig sind grundsätzlich nur öffentliche Veranstaltungen. Ob eine Betriebsfeier öffentlich ist, hängt von dem Teilnehmerkreis ab. Sind ausschließlich Betriebsangehörige eingeladen, ist von einer internen, d. h. nicht öffentlichen Veranstaltung, auszugehen. Richtet sich die Einladung auch an freie Mitarbeiter, Angehörige, Geschäftsfreunde, Personen des öffentlichen Lebens usw., handelt es sich um eine öffentliche Veranstaltung. Im letzteren Fall sind die an Künstler oder Publizisten gezahlten Entgelte der KSK zu melden.
7. Wann werden "nicht nur gelegentlich" Aufträge erteilt?
Eine „nicht nur gelegentliche" Auftragserteilung ist Voraussetzung für die Abgabepflicht als „Eigenwerber" (Unternehmen, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben) und für die Abgabepflicht nach der „Generalklausel" (Unternehmen die nicht nur gelegentlich Aufträge „an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen"). Soweit es auf die Zahl der Veranstaltungen ankommt, hat das Gesetz eine eindeutige Grenze von nicht mehr als drei Veranstaltungen in einem Kalenderjahr gezogen, bis zu der keine Abgabepflicht eintritt. Werden mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, müssen sämtliche Entgelte für alle Veranstaltungen an die KSK gemeldet werden. Bezieht sich die Auftragserteilung nicht auf Veranstaltungen, sondern auf andere Maßnahmen im Rahmen der Eigenwerbung oder nach der Generalklausel (z. B. Gestaltung einer Internetseite, Entwurf eines Flyers, Gestaltung eines Geschäftsberichts oder Nutzung von Design-Leistungen), reicht bereits eine einmal jährliche Auftragserteilung oder Nutzung aus. Bei größeren Intervallen als einem Kalenderjahr ist die Voraussetzung "nicht nur gelegentlich" auch erfüllt, wenn Ausstellungen oder Werbemaßnahmen regelmäßig alle drei oder fünf Jahre stattfinden.
